Am 20. Oktober 2021 konnte der Sozialpolitische Ausschuss des VBZV mit Ver.di eine Tarifvereinbarung für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern aushandeln, die folgende Eckpunkte hat:
Beide Tarifvertragsparteien haben dem Abschluss inzwischen zugestimmt.
Corona-Tarifvereinbarung bringt Sicherheit bis Juni 2021
Die Corona-Pandemie wirkt sich bekanntlich auch auf die Situation in den Zeitungsverlagen aus. Das gilt auch für den Bereich des Tarifrechts.
Die geltende Tarifvereinbarung war bereits zum 31.08.2020 kündbar. Um eine Kündigung und einen nachfolgenden Arbeitskampf zu vermeiden, hat der VBZV mit ver.di Bayern für die Angestellten und für die gewerblichen Arbeitnehmer im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern eine Tarifvereinbarung abgeschlossen, die folgende Eckpunkte hat:
Die freien Tage stehen den tarifgebundenen Mitarbeitern zu, die zum Stichtag am 15.11.2020 angestellt sind.
Den Wortlaut der Vereinbarung finden Sie hier.
Die Vereinbarung trägt den wirtschaftlichen Belastungen durch die Folgen der Corona-Pandemie Rechnung und gibt Sicherheit bis mindestens Juni 2021.
Am 16.08.2018 ist es unserer Tarifkommission in der 3. Verhandlungsrunde gelungen, mit ver.di Bayern eine Tarifvereinbarung für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern abzuschließen.
Der Tarifabschluss sieht bei einer Laufzeit von 28 Monaten eine lineare Anhebung der Löhne und Gehälter um insgesamt 4,3% vor. Mit Wirkung zum 01.07.2018 erfolgt eine Anhebung um 2,2% und mit Wirkung zum 01.07.2019 eine Anhebung um weitere 2,1%.
Beide Tarifvertragsparteien haben dem Abschluss inzwischen zugestimmt.
Tarifvereinbarung vom 16.08.2018
Beachten Sie hierzu bitte, dass das darin geregelte zusätzliche Urlaubsgeld (§ 11 MTV Angestellte und § 11 gewerbliche Arbeitnehmer im Zeitungsverlagsgewerbe in Bayern) seit 2016 für das volle Urlaubsjahr 55 % des vereinbarten Monatsgehaltes bzw. der Ausbildungsvergütung beträgt. Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit ein Zwölftel des Urlaubsgeldes.
Dies gilt in analoger Weise auch für die gewerblichen Arbeitnehmer.
Wer die Anspruchsvoraussetzung für den Sonderurlaub für Schwerbehinderte erfüllt, hat Anspruch auf zusätzlich 5 % Urlaubsgeld.