VBZV-Newsletter 43/2020
- COVID 19-Pandemie:
- Bundesweite Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 10. Januar 2021
- Bayern: 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung plus Hotspot-Strategie
- Hinweise zur Umsetzung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen
- Schutz der Pressefreiheit im Digital Services Act / Bayerischer Antrag angenommen
- Gemeinsame Verhaltensregeln für Medien und Polizei: Presserat legt Innenministern Entwurf vor
- GVPG: Ergebnisse der Vollerhebung des Presseeinzelhandels 2020
- Veränderungen im BDZV-Präsidium
- VBZV/VSZV-Webinar: Das 1 x 1 des Digital Sales: Verkauf von Werbeformaten (online und mobil)
I. COVID 19-Pandemie
Bundesweite Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 10. Januar 2021
Die aktuell gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie werden bis zum 10. Januar 2021 fortgeführt. Das haben die Ministerpräsident*innen der Länder und die Bundeskanzlerin am gestrigen Mittwoch, dem 02. Dezember 2020, beschlossen.
Der seit November geltende Teil-Lockdown mit Schließungen etwa von Gastronomiebetrieben war in der vergangenen Woche bis kurz vor Weihnachten verlängert worden.
Die Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder zunächst am 25. November mit einer Gültigkeit bis zum 20. Dezember 2020 geeinigt hatten, können hier eingesehen werden:
https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2020/Downloads/Beschlüsse-MPK-25.11.2020-2.pdf
Die Regelungen gelten nicht unmittelbar, sondern müssen jeweils durch die Länder umgesetzt werden.
Bayern: 9. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung plus Hotspot-Strategie
Der Bayerische Ministerrat hat die von Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen am 26. November 2020 weitgehend übernommen.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgte im Wesentlichen über die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt seit dem 01. Dezember 2020.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/
Zusätzlich zu den bisherigen Beschränkungen, die grundsätzlich weiterhin greifen, gelten damit unter anderem folgende Bestimmungen auch im Freistaat:
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Das gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. (§ 3)
- Im Groß- und Einzelhandel muss der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche (bei Einkaufszentren ist die Gesamtfläche maßgeblich). Die Maskenpflicht gilt auch auf den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen. (§ 12)
- Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt. Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. (§ 20)
- Die Regelungen zur Maskenpflicht an der Arbeitsstätte gelten unverändert fort: auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen immer, unabhängig vom Abstand; am Arbeitsplatz selbst nur, soweit dort der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Zusätzlich zu den bundesweiten Maßnahmen greifen in Bayern landesweite Maßnahmen abhängig vom Inzidenzwert. Im Zuge der sogenannten Hotspot-Strategie greifen hier in Regionen mit besonders hohen Infektionszahlen besonders strenge Maßnahmen:
Ab einem Inzidenzwert über 200:
- Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln sind im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
- An allen Schulen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab der Jahrgangsstufe acht durch
geeignete Maßnahmen wie insbesondere durch Wechselunterricht sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann. - Der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform ist untersagt.
- Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ganztägig untersagt.
Ab einem Inzidenzwert über 300:
- Ausgangsbeschränkungen in angemessenem Umfang, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen näher zu bestimmender triftiger Gründe erlaubt ist.
- Angemessene Beschränkung von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes.
- Weitergehende Einschränkung von Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- Schließen von Dienstleistungsbetrieben, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen.
- Weitergehende Einschränkung des Schulbetriebs.
- Angemessene Beschränkung öffentlich zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Bei Absinken des Inzidenzwertes unter 50:
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen durch Allgemeinverfügung zulassen.
(Quelle: vbw-bayern.de, 30.11.2020)
Hinweise zur Umsetzung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:
Bei der Umsetzung und dem Vollzug der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen treten für die Unternehmen immer wieder Fragen auf. Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw), der auch der VBZV angehört, hat deshalb zusammen mit der IHK und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine FAQ-Liste zusammengestellt, die hier abgerufen werden kann:
I. Pressewesen
Schutz der Pressefreiheit im Digital Services Act / Bayerischer Antrag angenommen
Bayern hat sich im Bundesrat mit seinem Antrag zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit im geplanten europäischen Digital Services Act durchgesetzt. Der Bundesratsbeschluss lehnt u. a. eine Zentralisierung der Medienaufsicht ab. Zudem fordern die Länder auf Initiative Bayerns, bei der Überarbeitung der Haftungsregeln der eCommerce-Richtlinie die Kommunikationsfreiheiten zu wahren.
Der Antrag wurde von Digitalministerin Judith Gerlach eingebracht, die dazu betonte: „Wir unterstützen das Ziel der Europäischen Kommission, die Regulierung von digitalen Plattformen zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. Denn gerade die Bekämpfung von illegalen Inhalten auf Plattformen muss dringend verbessert werden. Dabei muss aber unbedingt darauf geachtet werden, die hohen Güter wie Meinungs- oder Pressefreiheit zu erhalten. Insbesondere journalistische Beiträge von Medienanbietern unterliegen bereits der publizistischen Sorgfaltspflicht. Überwachung und Ausfiltern darf es nicht geben.“
(Quelle: bayern.de, 27.11.2020)
Gemeinsame Verhaltensregeln für Medien und Polizei: Presserat legt Innenministern Entwurf vor
Der Deutsche Presserat hat der Innenministerkonferenz einen Vorschlag über zeitgemäße gemeinsame Verhaltensgrundsätze für Polizei und Medien vorgelegt. „Es ist höchste Zeit, dass Journalistinnen und Journalisten bei Demonstrationen und Großveranstaltungen besser geschützt werden und ungehindert arbeiten können“, so der Sprecher des Deutschen Presserats, Sascha Borowski. „Dazu möchten wir uns mit den Innenministern auf neue gemeinsame Regeln für die Polizei- und Pressearbeit einigen, die beiden Seiten einen verlässlichen Umgang miteinander garantieren.“
Den Entwurf hat der Deutsche Presserat mit seinen Trägerverbänden dju, DJV, BDZV und VDZ sowie der ARD, dem ZDF, dem Deutschlandradio und dem Verband Privater Medien VAUNET erarbeitet. „Wir erwarten von den Innenministern, dass sie das Papier bei ihrer kommenden Sitzung vom 9. bis 11. Dezember berücksichtigen und auf dieser Grundlage das Gespräch mit uns suchen“, so Borowski.
Die beteiligten Verbände und Medien fordern von der Polizei verbesserte
Sicherheitskonzepte und ein stärkeres Bewusstsein für den verfassungsmäßigen Schutzanspruch und Informationsauftrag der Medien. Dies soll klarer als bisher in der Aus- und Weiterbildung von Polizistinnen und Polizisten verankert werden.
Im Gegenzug verpflichten sich Journalistinnen und Journalisten, die Sicherheitskräfte nicht zu behindern und sich bei der Berichterstattung über polizeitaktische Maßnahmen mit der zuständigen Polizeiführung abzusprechen. Dazu soll die Kommunikation zwischen Sicherheitskräften und Medienvertretern insbesondere bei Großeinsätzen verbessert werden.
Grundlage für den Entwurf sind die Verhaltensgrundsätze Presse/Rundfunk und Polizei von 1993, die damals vor dem Hintergrund der Geiselnahme von Gladbeck mit der Innenministerkonferenz verhandelt wurden.
Zum aktuellen Entwurf des Presserats:
https://www.presserat.de/files/presserat/dokumente/download/Verhaltensgrunds%C3%A4tze_MedienPolizei_Entwurf_24_11_2020.pdf
Zu den Verhaltensgrundsätzen Presse/Rundfunk und Polizei von 1993:
https://www.presserat.de/downloads.html?file=files/presserat/dokumente/download/Verhaltensgrundsaetze_Presse_Polizei.pdf
(Quelle: presserat.de, 24.11.2020)
III. Lesermarkt
GVPG: Ergebnisse der Vollerhebung des Presseeinzelhandels 2020
Der Gesamtverband Pressegroßhandel (GVPG) hat am 27. November die Ergebnisse seiner Vollerhebung des deutschen Presseeinzelhandels veröffentlicht. Wie der Verband mitteilt, belieferte der deutsche Pressegroßhandel zur Kalenderwoche 39/2020 bundesweit 93.568 presseführende Einzelhändler mit Zeitungen, Zeitschriften und pressenahen Zusatzsortimenten. Im internationalen Vergleich gelte das käufernahe Vertriebsnetz als vorbildlich. Es gewährleiste nach wie vor eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Presseprodukten in Deutschland, heißt es weiter. Der schon in den Vorjahren zu beobachtende Strukturwandel im Presseeinzelhandel halte auch im Jahr 2020 an. Der Trend wachsender Marktanteile der filialisierten Vertriebsformen zulasten des fragmentierten Einzelhandels setze sich stetig fort. Der Strukturwandel habe sich durch die Corona-Pandemie insgesamt jedoch nicht spürbar verschärft.
Auf Wachstumskurs bleibe das vom Pressegroßhandel etablierte Efficient Consumer Response-Verfahren „Verkaufstägliche Marktbeobachtung am Point of Sale“ (VMP). Das Sortimentsmanagement der Pressegroßhändler in Verbindung mit deren Qualitätsoffensive trage nach Verbandsangaben zu einer verbesserten Warenpräsentation von Presseprodukten bei.
Die Einzelhandelsstrukturanalyse (EHASTRA) vermittelt detaillierte Erkenntnisse über das Einzelhandelsgeschäft mit Zeitschriften und Zeitungen. Sie kann wöchentlich, quartalsweise oder jährlich bezogen werden. Die Vollerhebung des deutschen Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandels wird seit 1970 durchgeführt. Seit 1999 gibt der Pressegroßhandel die EHASTRA heraus.
Pressemitteilung mit Detailergebnissen
(Quelle: bdzv.de, 27.11.2020)
IV. Aus den Verbänden
Veränderungen im BDZV-Präsidium
Jan Dirk Elstermann, Verleger & Herausgeber NOZ und mh:n Medien (Osnabrück, Schwerin und Flensburg), wird neuer Vizepräsident des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV). Er folgt auf Hans Georg Schnücker, Herausgeber VRM GmbH Co KG (Mainz), der sein Verbandsmandat zum 31. Dezember 2020 niederlegt.
Schnücker hat sich mehr als 25 Jahre in verschiedensten Gremien für die Interessen der Zeitungsbranche eingesetzt, wirkte unter anderem als Vorsitzender des BDZV-Vertriebsausschusses, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Zeitungsmarktforschung Gesellschaft (ZMG) und zwei Mal als BDZV-Vizepräsident, u.a. von 2018 bis heute.
Als neue Mitglieder gehören dem Präsidium an: Christian Nienhaus, seit kurzem Vorsitzender des Zeitungsverlegerverbands Hamburg (ZVH) sowie Geschäftsführer WeltN24 und Senior Vice President Strategy bei Axel Springer SE (Berlin), und Christoph Rüth, Geschäftsführer Funke Mediengruppe (Essen).
(Quelle: bdzv.de, 27.11.2020)
V. Mitarbeiter
VBZV/VSZV-Webinar: Das 1 x 1 des Digital Sales: Verkauf von Werbeformaten (online und mobil)
Dieses Webinar unterstützt Sie auf dem Weg in die Digitalvermarktung. Es stärkt die Kompetenz, um mit den typischen Fachbegriffen und Leistungskennziffern im Verkaufsgespräch sicher umzugehen. Es erleichtert den kombinierten Verkauf von Print- und Digitalformaten. Nicht nur für Neulinge im Digitalverkauf, auch für erfahrene Mediaberater mit traditionellem Printhintergrund und ersten digitalen Verkaufserfahrungen bietet es sich als Auffrischung und praxisorientierte Fortbildung an.
Teil I: Fachbegriffe und Formate
1. Die aktuell wichtigsten digitalen Werbeformate im Überblick
2. Die zentralen digitalen Reichweitenwährungen kennen und anwenden
3. Praktischer Einsatz von Leistungskennziffern im Verkauf
Teil II: Preise, Angebote und Reporting
1. Praxisbeispiele Angebote: Typische Fehler und Lösungen
2. Preismodelle und Angebotskalkulation
3. Erfolgsdokumentation im Reporting
Das Webinar findet statt am Donnerstag, 11. Februar 2021 in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 13:00 Uhr
Der Referent Thorsten Gerke ist seit 25 Jahren in der Medienvermarktung engagiert, u.a. als Leiter der Digital-Vermarktung. Als Fachautor und Dozent/Trainer für Medienhäuser sowie als Lehrbeauftragter der Fakultät für Digitale Medien der HFU Hochschule Furtwangen University zählen die professionelle Vermarktung sowie die Digitalisierung der Medien im Werbemarkt zu seinen Fachgebieten.
Die Webinargebühr beträgt € 195,- pro Teilnehmer/in inkl. Arbeitsmaterialien. Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.deoder http://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich.
Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.