VBZV-Newsletter 42/2020

 

 

I. Medienpolitik

LG München I: Portal muenchen.de in seiner bisherigen Form unzulässig
Münchner Zeitungsverlage klagen erfolgreich gegen Presseähnlichkeit 

Die u.a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 17. November 2020 der Klage der drei Münchner Zeitungshäuser gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt München, www.muenchen.de, stattgegeben (33 O 16274/19).

Die Richter haben entschieden, dass das konkret streitbefangene Angebot von „muenchen.de“ gegen das „aus Art. 5 Abs.1 S 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse“ verstößt und deshalb als wettbewerbswidrig zu unterlassen ist. „Auch ein Internetangebot wie das kommunal verantwortete Portal muenchen.de kann ein funktionales Äquivalent zu einem privaten – digitalen – Nachrichtenmedium werden und damit pressesubstituierenden Charakter aufweisen“, entschied das LG München I. 

„Das ist ein guter Tag für die freie und unabhängige Presse“, so Dr. Michael Rath-Glawatz, der Prozessbevollmächtigte der klagenden Verlage, die auch Mitglied unseres Verbandes sind. „Es widerspricht sowohl Verfassungs- wie Wettbewerbsrecht, dass muenchen.de als kommunales Nachrichtenportal den örtlichen Verlagen durch eine umfassende Berichterstattung zu allen erdenklichen Themen und mit überbordender Verbreitung kommerzieller Online-Werbung direkte Konkurrenz macht. Eine steuerfinanzierte Internet-Zeitung der öffentlichen Hand ist ebenso unzulässig wie ein redaktionell aufbereitetes Amtsblatt. Das hat das Landgericht heute in erfrischender Deutlichkeit unterstrichen.“

Der Internetauftritt www.muenchen.de ist das im Jahr 2004 in der heute abrufbaren Form aufgeschaltete offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Er ist mit bis zu 2,9 Mio. Besuchen und 12 Mio. Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Das Portal umfasst mehr als 173.000 einzelne Seiten.

In ihrem Urteil nahm die 33. Zivilkammer eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, andererseits vor. Für ihre Entscheidung zog die Kammer hierbei vor allem jene Beurteilungsmaßstäbe heran, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II (Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17) aufgestellt hat. Diese Entscheidung ist zwar zu einem zeitungsmäßig aufgemachten Druckwerk ergangen. Die Kammer hielt sie aber für übertragbar auf das in Streit stehende Internetportal. 

Da im Internet aber andere Nutzergewohnheiten gelten als bei einem Printmedium, sieht das Gericht die Grenzen des Zulässigen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung etwas weiter, als dies bei einem klassischen Presseprodukt geboten wäre. Den zulässigen Bereich der Berichterstattung überschreite das Portal www.muenchen.de jedoch in einer Gesamtschau aus folgenden Gründen deutlich: 

Der Internetauftritt des Portals biete in der zur Entscheidung gestellten Ausgestaltung den Lesern eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich mache. Es werden in Quantität und Qualität deutlich Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft werden. Die Beklagte beschränke sich hier nicht auf Sachinformationen. In zahlreichen Beiträgen werde über das gesellschaftliche Leben in München berichtet, sie beträfen sämtlich keine gemeindlichen Aufgaben oder zumindest Aktivitäten und bewegten sich nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche, so das Gericht. Auch im Layout bediene sich www.muenchen.de einer derart (boulevard-) pressemäßigen Illustration mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text, dass die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten seien.  Es sei vielmehr insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstelle, so die Kammer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gericht hat über www.muenchen.de in der ihm zur Entscheidung gestellten konkreten Ausgestaltung geurteilt, nicht über das Stadtportal per se.

(Quellen: PM LG München I, vgl. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2020/24.php; PM VBZV 18.11.2020)

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Impressumsangaben auf Webseiten: Änderungen durch Wegfall des Rundfunkstaatsvertrags 

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) weist darauf hin, dass durch den Wegfall des bisher geltenden Rundfunkstaatsvertrags (RStV) Änderungen bei den Impressumsangaben auf den Webseiten erforderlich sein können:

  • Angaben wie „inhaltlich verantwortlich i.S.v. § 55 Abs. 2 RStV“ müssen durch „inhaltlich verantwortlich i.S.v. § 18 Abs. 2 MStV“ ersetzt werden. 

  • Es reicht auch die Angabe „inhaltlich verantwortlich“. Eine Angabe von konkreten Paragraphen ist nicht zwingend erforderlich. 


Der bisher geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist am 7. November 2020 durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt worden. 

(Quelle: BDZV, RS 11.10.2020; VHZ, RS 13.11.2020)

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II. Digital

Offen für alle: GAIA-X

Die Entwicklung einer europäischen Alternative zu den Cloud-Angeboten großer Techfirmen, allen voran Google, Amazon und Microsoft, nimmt Fahrt auf: Wie das Bundeswirtschaftsministerium anlässlich eines Treffens der 22 Gründer mitteilte, wollen sich immer mehr Unternehmen an dem Projekt beteiligen.

Durch die Marktdominanz von nicht-europäischen Cloud-Anbietern steigt das Risiko der Abhängigkeit. Insbesondere mittelständische Unternehmen sind in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, zum Beispiel durch Hürden bei einer Datenmigration zu einem anderen Anbieter. GAIA-X soll diesem Problem mit einer Dateninfrastruktur entgegenwirken, die die digitale Souveränität der Nutzer stärkt und Abhängigkeiten reduziert und innovative Produkte und Geschäftsmodelle aus Europa fördert und konkurrenzfähig skalierbar werden lässt.

Vorgesehen ist eine vernetzte Dateninfrastruktur, bei der zentrale und dezentrale Infrastrukturen zu einem gemeinsamen System vernetzt werden, so dass ein vertrauenswürdiger und nutzerfreundlicher Verbund von Cloud-Anbietern und deren Angeboten geschaffen wird. Das entstehende digitale Ökosystem basiert auf einem Open-Source-Ansatz. Daher gewährleistet es eine maximale Transparenz für Unternehmen. Kern von GAIA-X ist, dass theoretisch jeder ein Teil des Projekts werden kann.

GAIA-X ist ein breit angelegtes europäisches Projekt unter der Leitung der GAIA-X Foundation AISBL, einer internationalen gemeinnützigen Gesellschaft. Alle Unternehmen werden ein gemeinsames Regelwerk entwickeln, um sicherzustellen, dass die Ziele, wie sie in der Europäischen Datenstrategie und dem deutsch-französischen Positionspapier definiert sind, von allen Teilnehmern des Ökosystems erfüllt werden. Sie wird eng mit anderen Initiativen zusammenarbeiten, um Standards zu definieren.  

Das Projekt ist nach der formalen Gründung der GAIA-X Foundation im dritten Quartal offen für alle Unternehmen, die sich zu den gemeinsamen Prinzipien von GAIA-X bekennen. Damit können europäische Organisationen, aber explizit auch außereuropäische Unternehmen Mitglied in der GAIA-X Foundation werden.  

Nähere Informationen:

https://www.data-infrastructure.eu/GAIAX/Navigation/EN/Home/home.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/gaia-x.html

(Quelle: cloud-mag.com; t3n, 18.11.2020; bundesregierung.de, 01.10.2020)

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III. Junge Leser 

Vierter bayerischer Lehrermedientag am 18.11.2020 

Trotz Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Herausforderungen für die Lehrkräfte erfährt der Lehrermedientag der bayerischen Zeitungen einen unverändert großen Zuspruch. Wie in den Vorjahren haben sich auch zu den virtuell angebotenen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte aller Schularten wieder über 1.000 Lehrerinnen und Lehrer angemeldet.

10 Medienhäuser boten mit Experten aus Praxis, Lehre und Forschung Fachreferate und Diskussionen zu aktuellen Entwicklungen in der Medienlandschaft. In Straubing vermittelte ein Digital-Trainer ein Social Media-Update, in Augsburg und Bamberg gab es Tipps für den virtuellen Unterricht. Die Mediengruppe Main-Post hatte die Staatsministerin im Bundeskanzleramt Dorothee Bär, Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung, zu einer Diskussion mit angemeldeten Lehrkräften eingeladen. In München führten Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur und tz wieder eine gemeinsame Veranstaltung durch. Auch die Nürnberger Verlage haben sich zusammengetan und die Frage diskutiert, wie man Verschwörungstheorien begegnen sollte. 

Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zeigte sich, wie wichtig seriöser Journalismus für demokratische Gesellschaften ist: Welcher Nachricht kann ich trauen, wo sollte ich skeptisch sein? Wie können Schülerinnen und Schüler eine sinnvolle Mediennutzung lernen? 

Das große Interesse am Lehrermedientag ist auch im vierten Jahr ungebrochen. Schirmherr war wieder das bayerische Kultusministerium. „Angesichts der alarmierenden Verbreitung von Fake News und Verschwörungstheorien wird es immer wichtiger, Kinder und Jugendliche so fit zu machen, dass sie kompetent mit Nachrichten und ihren Quellen umgehen können“, resümierte VBZV-Hauptgeschäftsführer Markus Rick, der dabei die wichtige Rolle der Lehrerinnen und Lehrer hervorhob. 

Der Lehrermedientag ist ein weiterer Baustein, den Tageszeitungsverlage zur Medienkunde liefern. Den Grundstock bilden die zahlreichen Medienprojekte, die seit vielen Jahren den medienkundlichen Unterricht unterstützen. Dabei werden in den Lehrmaterialien nicht nur die klassischen Medien, sondern auch schülerrelevante Angebote wie Messenger und Social Media behandelt. In vielen Projekten können die Lehrer digitale Hausaufgaben oder Video-Tutorials einsetzen. Die Medienprojekte für Schulen sind für die Klassen kostenfrei. 

Weitere Infos: www.lehrermedientag.de

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IV. COVID 19-Pandemie

Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen 

Die Bundeskanzlerin hat am 16. November 2020 erneut in einer Telefonschalte mit den Ministerpräsident*innen über aktuelle Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beraten. 

Die dabei gefassten Beschlüsse können hier abgerufen werden: 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videoschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-16-november-2020-1811820

Weitere konkrete Beschlüsse zur Einschränkung des öffentlichen Lebens wurden zunächst nicht gefasst. Darüber soll in einer erneuten Konferenz am 25. November 2020 entschieden werden.

Allerdings wird an die Bevölkerung appelliert, private Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Außerdem soll bei Atemwegserkrankungen die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung genutzt werden.

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Wirtschaft lehnt Pläne zur Ausweitung der Krankschreibung per Videosprechstunde ab


Die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums, die Krankschreibung per Videosprechstunde auch im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen, werden von den Wirtschaftsverbänden in Bayern abgelehnt. 

Durch die Ausweitung der Videosprechstunde sei mit erheblichem Missbrauch zu rechnen. „Die Regelung bringt weitere Belastungen für die Arbeitgeber mit sich, die keine Möglichkeit haben, derartige Krankschreibungen zu hinterfragen“, so der Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) Bertram Brossardt. 

(Quelle: vbw, PM 18.11.2020)

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Klarstellung der Rechtsgrundlage für Infektionsschutzmaßnahmen

Am 18. November 2020 wurde das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet und vom Bundespräsidenten verkündet.  Es ist bereits am heutigen 19. November 2020 in Kraft getreten. 

Bisher ermächtigte das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der "notwendigen" Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf. 

Die Vorgaben werden nun durch einen Katalog möglicher Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie in einem neu eingeführten § 28a IfSG ergänzt. Er enthält zum Beispiel die folgenden Punkte:

  • Abstands- und Maskengebote
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
  • Hygienekonzepte
  • Untersagung von Veranstaltungen
  • Betriebsschließungen

Darüber hinaus wurde auch die "Hotspot-Strategie" mit abgestuften Maßnahmen bei Inzidenzwerten ab 35 und ab 50 in Grundzügen gesetzlich verankert.

Dadurch werden die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie nunmehr auch im Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich verankert und die bisherige Generalklausel wird entsprechend ergänzt.

Die im Bundestag verabschiedete Textfassung des Gesetzes findet sich unter 

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924334.pdf

(Quelle: vbw-bayern.de, 18.11.2020)

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Keine Quarantäne-Entschädigungen bei mutwilligen Auslandsreisen

Das Gesetz enthält auch Änderungen der Quarantäne-Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzmaßnahmengesetz (IfSG). Demnach enthält keine Entschädigung, wer die Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermeiden können.

Eine Reise gilt dann als vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon per se zu Ausnahmen von der Einreise-Quarantäne führen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.

Zwingend notwendige und unaufschiebbare Dienstreisen, die z. B. wegen Überschreitung einer Dauer von fünf Tagen nicht von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind, gelten dementsprechend als unvermeidbar. Somit kann für die Quarantäne nach der Reise die Entschädigung in Anspruch genommen werden, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bayerischen Behörden haben diese Grundsätze bisher schon angewandt.

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Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne eines Kindes

Nach dem in der Corona-Pandemie vorübergehend eingeführten § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren eine Entschädigung. Voraussetzung war bisher, dass ein Verdienstausfall wegen der Schließung oder Teilschließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen bzw. Betretungsverboten für diese eingetreten ist. War für ein Kind vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden, ohne dass zugleich eine Schließung, Teilschließung oder eine Betretungsverbot vorlag, gab es bisher keine Entschädigung.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird ein solcher Anspruch für die Quarantäne des Kindes ab dem 19. November 2020 neu eingeführt. Er gilt allerdings nicht rückwirkend.

Zugleich wurde der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert. Ursprünglich war er bis zum 31. Dezember 2020 beschränkt gewesen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 18.11.2020)

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V. Aus den Verbänden

BDZV-Justitiarin Ricarda Veigel wechselt zu Axel Springer 

Ricarda Veigel, Justitiarin beim Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), wechselt zum 1. Januar 2021 als Syndikusrechtsanwältin in den Bereich „Data Law“ bei der Axel Springer National Media & Tech GmbH & Co. KG. 

Veigel ist seit Ende 2000 für den BDZV tätig, zunächst als Referentin, seit 2012 als Justiziarin in der Rechtsabteilung und verfügt unter anderem über das Zertifikat der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit in Bonn. 

(Quelle: bdzv.de, 16.11.2020)

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