VBZV-Newsletter 39/2020

 

 

I. COVID 19-Pandemie

Bundesweiter Teil-Lockdown ab 02. November 2020

Bund und Länder haben am 28. Oktober einen Teil-Lockdown einstimmig für ganz Deutschland vereinbart.

Um die Infektionsdynamik zu unterbrechen wurden zusätzlich zu den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen folgenden Maßnahmen beschlossen:

  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Fall maximal mit 10 Personen gestattet,
  • Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Auf private Reisen soll verzichtet werden.
  • Institutionen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung (Theater, Oper, Messen, Kinos, Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios) werden geschlossen. Gleiches gilt für Veranstaltung, die der Unterhaltung dienen.
  • Gastronomiebetriebe (Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen) werden ebenfalls geschlossen. Davon ausgenommen ist lediglich die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Der Einzelhandel bleibt weiterhin geöffnet.
  • Gleiches gilt für Schulen und Kindergärten.
  • Die Arbeitgeber werden ausdrücklich aufgefordert, wenn möglichst überwiegend Heimarbeit/Home-Office anzuordnen.

Die temporären Beschränkungen setzen am kommenden Montag, 02. November ein und sollen grundsätzlich bis Ende November befristet werden. Nach Ablauf von 2 Wochen werden die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilt und notwendige Anpassungen vorgenommen.

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Bayern übernimmt Beschlüsse zum Teil-Lockdown - auch im privaten Raum nur 2 Haushalte und 10 Personen erlaubt

Die Bayerische Staatsregierung hat heute in einer Sondersitzung die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs ohne Änderungen für Bayern übernommen.   

Eine Verschärfung besteht aber darin, dass in Bayern Veranstaltungen aller Art untersagt werden, mit der Ausnahme von Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Ursprünglich war dies nur für Unterhaltungsveranstaltungen vorgesehen. In Bayern ist ganz explizit auch das Treffen im privaten Raum nur mit zwei Haushalten und maximal zehn Personen erlaubt.

Erst am vergangenen Wochenende hatte die Bayerische Staatsregierung die zusätzliche Corona-Warnstufe „Dunkelrot“ eingeführt, wonach ab einen regionalen Inzidenzwert über 100 Veranstaltungen aller Art mit Ausnahme von Gottesdiensten und Demonstrationen auf maximal 50 Teilnehmer beschränkt wurden und in der Gastronomie ab einem Inzidenzwert über 100 bereits ab 21 Uhr eine Sperrstunde greifen sollte. 

(Quelle: vbw-Bayern.de, 21.10.2020, BDZV, RS 29.10.2020)

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Firmen bekommen Teil der Umsatzausfälle ersetzt

Firmen, die besonders von den neuen Corona-Regeln betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls vom Bund ersetzt. Die Bundesregierung plant eine Finanzhilfe von bis zu 10 Milliarden Euro. Konkret sollen Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbstständige 75 Prozent des Umsatzausfalls ersetzt bekommen. Für größere Unternehmen werden die Prozentsätze nach europäischen Vorgaben zum Beihilferecht bestimmt. Sie können daher von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Vergleichsmaßstab sind die Umsätze des Vorjahresmonats, also von November 2019.

Das Geld könnte nach Informationen des "Handelsblatts" aus dem bereits existierenden Topf für Überbrückungshilfen stammen. Von den dafür vorgesehenen 25 Milliarden Euro wurden bislang erst rund zwei Milliarden Euro abgerufen. Der Bund plant, die Überbrückungshilfen, Zuschüsse für kleine und mittlere Firmen, bis Mitte 2021 zu verlängern. Ursprünglich sollten sie zum Jahresende auslaufen. 

(Quelle: sueddeutsche.de, 28.10.2020; handelsblatt.de, 28.10.2020)

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Söder: Medien „sehr, sehr systemrelevant“

Bei der Eröffnung der 34. Medientage München hat Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder die Systemrelevanz der Medien vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie betont: „Wenn wir wieder die Situation haben, dass wir erhebliche Werbeausfälle hätten, dann müssen wir natürlich auch im Zweifelsfall auch den Medien wieder Unterstützung geben. Denn die Medien haben sich tatsächlich als sehr, sehr systemrelevant für unser Land erwiesen“.

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Vorgaben zum Lüften in Arbeitsstätten und Raumluftreiniger 

Regelmäßiges und fachgerechtes Lüften ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Beschäftigten vor einer SARS-CoV-2-Infektion. Die Bundesregierung hat am 16. September 2020 entsprechende Empfehlungen veröffentlicht. Die Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ müssen umgesetzt werden. Konkret ist in Arbeitsräumen, die länger als nur kurzzeitig von mehreren Personen genutzt werden, so zu lüften, dass die in der ASR A3.6 empfohlene CO2-Konzentration von 1000 ppm in Räumen nicht überschritten, sondern möglichst sogar unterschritten wird:

·      Regelmäßige Stoßlüftung über geöffnete Fenster

·      Besprechungsräume: Nach 20 Minuten für fünf Minuten im Herbst und drei Minuten im Winter lüften.

Eine App, die das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entwickelt hat, gibt Orientierungshilfe bei der Bestimmung der konkreten Lüftungsfrequenz in Innenräumen:

https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp

Als Alternative zur Lüftung über Fenster bei Räumen ohne raumlufttechnische Anlagen sind derzeit immer wieder mobile Raumluftreiniger im 
Gespräch. Aufgrund der technischen Eigenschaften können diese bis zum Vorliegen eines entsprechenden wissenschaftlich fundierten Nachweises hinsichtlich der Wirksamkeit nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, eingesetzt werden.

Mobile Raumluftreiniger ersetzen die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.6 jedoch nach aktuellem Stand nicht und bieten auch keinen nachweislichen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich, wenn der Schutzabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. Die Geräte bedürfen eines sachgerechten Einsatzes unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Angaben. Dabei sind verschiedene Randbedingungen zu beachten, insbesondere die Dimensionierung und Positionierung im Raum sowie die Berücksichtigung von thermischen oder stofflichen Lasten, die mögliche Lärmbelastung und der notwendigen regelmäßigen Wartung einschließlich des Filterwechsels unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Die vbw hat gemeinsam mit DEHOGA Bayern ein Forschungsprojekt gestartet, das vom Bayerischen Wirtschaftsministerium gefördert wird. Das Fraunhofer IBP untersucht dabei verschiedene Systeme zur Luftreinigung und Belüftung. Erste Ergebnisse werden in Kürze erwartet. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 28.10.2020)

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Bundeskabinett beschließt neue Regeln zu Verdienstausfällen

Für Verdienstausfälle in der Corona-Krise sollen teils neue Regeln kommen. So sollen Entschädigungsansprüche für Eltern bis März 2021 verlängert werden, wie die Bundesregierung am Mittwoch beschloss. Diese sollen außerdem auch dann bestehen, wenn einzelne Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil sie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt sind. 

Bisher sind Entschädigungen möglich, wenn Schulen oder Kitas ganz geschlossen werden und keine andere Betreuung möglich ist. Eltern, die nicht zur Arbeit gehen, können 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung vom Staat erhalten. Inzwischen werden aber auch einzelne Klassen nach Hause geschickt.

Mit dem Dritten Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite will die Bundesregierung unter anderem die Nachverfolgung des Infektionsgeschehens verbessern.

Wer eine „vermeidbare Reise“ in ausländische Risikogebiete macht, soll dagegen nach der Rückkehr für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung mehr bekommen. Ausgenommen sein sollen „außergewöhnliche Umstände“, etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. Nicht dazu zählen andere private Feiern, Urlaubsreisen und verschiebbare Dienstreisen. Welche Länder die Bundesregierung als Risikogebiet einstuft, ist auf einer Online-Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) angegeben.

Dem Gesetz muss der Bundesrat zustimmen, es soll voraussichtlich im Dezember in Kraft treten.

(Quelle: bundesregierung.de, PM 28.10.2020; faz.net, 28.10.2020)

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Bundesratsinitiative zur Konkretisierung des Infektionsschutzrechts 

Der Bayerische Ministerrat hat am 27. Oktober 2020 eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) verabschiedet.

Derzeit sind die möglichen Infektionsschutzmaßnahmen der Länder im IfSG nur sehr allgemein umschrieben. Durch die geplanten Neuregelungen sollen Inhalt und Grenzen grundrechtsbeschränkender Schutzmaßnahmen genauer umrissen werden. Auf diese Weise sollen eine Standardisierung der Maßnahmen und eine möglichst einheitliche Handhabung im Bundesgebiet sichergestellt werden, ohne jedoch in begründeten Fällen regionale oder lokale Einzelfallregelungen auszuschließen.

Derzeit ermächtigt das IfSG die zuständigen Behörden zwar zum Ergreifen der "notwendigen" Schutzmaßnahmen, führt aber nur einige wenige explizite Beispiele auf.

Die Vorgaben sollen nun durch einen Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie ergänzt werden. Er umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

 

  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum;
  • Schließung von Einrichtungen und Betrieben;
  • Untersagung beziehungsweise Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen und Versammlungen;
  • Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum;
  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens;
  • Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten;
  • Untersagung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten (Sperrstunde);
  • Erhebung, Speicherung und Schutz der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Der Freistaat Bayern möchte das Gesetzgebungsvorhaben zeitnah im Bundesrat einbringen.

(Quelle: bayern.de, PM 27.10.2020)

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II. Tarifpolitik

Mindestlohn steigt

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 
1. Januar 2021 zunächst auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro.

Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

 (Quelle: bmas.de, PM 28.10.2020)

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III. Vermarktung

Italienische Kartellbehörde nimmt Ermittlungen gegen Google auf

Google steht auch in Italien auf dem Prüfstand: Die dortigen Wettbewerbshüter ermitteln gegen den Internetkonzern wegen des Verdachts auf Missbrauch seiner Marktmacht im Zusammenhang mit Onlinewerbung. 

Den Angaben der italienischen Kartellbehörde zufolge geht es um den Verdacht, dass Google mit seinen Praktiken beim Sammeln von Daten in Italien gegen die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen könnte, berichtet der Spiegel. Dadurch seien möglicherweise der Wettbewerb geschwächt und Verbraucherinteressen betroffen.

Es gehe um das Sammeln von Daten über Menschen, die Onlineartikel und die darum platzierte Werbung ansehen. Untersucht werde, ob Google seine technischen Fähigkeiten und seine Größe missbräuchlich ausnutzt. Die Behörde bezifferte den Gesamtumsatz des italienischen Onlinewerbemarkts im Jahr 2019 auf mehr als 3,3 Milliarden Euro.

In der vergangenen Woche wurde bekannt, dass die US-Regierung Google wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verklagt, weil der Konzern seine Monopolstellung missbrauchen soll. Konkret soll das Tochterunternehmen des Internetkonzerns Alphabet bei Suchergebnissen und im Werbegeschäft Konkurrenten benachteiligt haben. 

(Quelle: spiegel.de; 28.10.2020; VBZV-RS 38/2020)

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Bundeskartellamt: Verfahren gegen Amazon und Apple 

Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen Amazon und Apple eingeleitet: „Wir möchten klären, ob und inwieweit Amazon mit Markenherstellern zu Lasten von Dritthändlern kooperiert“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt gegenüber der Lebensmittelpraxis und bestätigte einen Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Amtes biete Amazon Markenherstellern die Möglichkeit, Dritthändler vom Verkauf von Produkten ihrer Marke auf dem deutschen Amazon-Marktplatz auszuschließen, wenn sie gleichzeitig Amazon als Händler beliefern. Bei manchen Marken würden pauschal alle Händler mit Ausnahme von Amazon selbst und dem jeweiligen Markenhersteller ausgeschlossen. Bei anderen Marken beziehe sich der Ausschluss nur auf bestimmte Dritthändler.

Mundt erklärte, prominentestes Beispiel für ein solches „Brandgating“ sei die Kooperation von Amazon und Apple. „Seit Anfang 2019 ist der Verkauf dieser Produkte auf dem deutschen Amazon-Marktplatz nur noch autorisierten Apple-Händlern erlaubt. Auch Amazon ist zwischenzeitlich autorisierter Apple-Händler geworden und wird als Händler mit Apple-Produkten beliefert.“ 

Ein Amazon-Sprecher erklärte, sein Unternehmen kooperiere „vollumfänglich mit den zuständigen deutschen Behörden“. Neben Amazon und Apple selbst könnten auch andere autorisierte Händler wie Cyberport oder Gravis die Apple-Produkte auf der Amazon-Plattform anbieten. Ein Apple-Sprecher erklärte, die Sicherheit der Kunden stehe für Apple an erster Stelle. Mit Amazon kooperiere man, um die Kunden „vor gefälschten Produkten zu schützen und ihnen die Sicherheit zu geben, dass sie ein echtes Apple-Produkte in ihrem Paket erhalten“.

(Quelle: lebensmittelpraxis.de, 29.10.2020; FAZ, 29.10.2020)

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Gemeinsame Anzeigenvermarktung von FAZ und SZ ist kartellrechtlich unbedenklich

Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung geplante, gemeinsame Vermarktung überregionaler Anzeigen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Im Ergebnis haben wir keine Bedenken gegen die Kooperation. Die Vorteile überwiegen hier die mögliche Wettbewerbsbeschränkung. Auch die Kunden werden von der geplanten Zusammenarbeit profitieren. Wir haben zahlreiche Agenturen und Werbekunden befragt. Verschlechterungen der Konditionen werden nicht befürchtet. Die Kunden gehen vielmehr davon aus, dass sich der mit einer Kampagnenbuchung verbundene Aufwand zu ihrem Vorteil reduziert.“

Die beiden Verlagshäuser möchten künftig die Vermarktung von überregional erscheinenden Printanzeigen gemeinsam in einem Unternehmen wahrnehmen. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen muss kartellrechtlich stets nach zwei verschiedenen Aspekten überprüft werden. Ende Juli 2020 hatte das Bundeskartellamt bereits die fusionskontrollrechtliche Freigabe für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erteilt (siehe Pressemitteilung vom 28. Juli 2020). Nun hat das Bundeskartellamt auch die Prüfung der Kooperation der beiden Wettbewerber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Kartellverbots ohne Einwände abgeschlossen.

Von der Anwendung des deutschen Kartellverbots ist die Vertriebsvereinbarung aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Förderung der wirtschaftlichen Basis von Verlagen ausgenommen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war hier aber zugleich das Europäische Kartellrecht anzuwenden. Ausschlaggebend für diese rechtliche Einordnung ist die Eignung der Kooperation zur Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels sowie relevante Umsätze der Kooperationsbeteiligten mit Kunden aus dem EU-Ausland. Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage.

Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Kooperation zwar eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten deutschlandweiten Markt für Anzeigen in Nachrichten-Printobjekten bewirkt, in den neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen und Magazinen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen sind. Allerdings haben die Ermittlungen gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind. 

(Quelle: bundeskartellamt.de, PM 29.10.2020)

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IV. Sonstiges

Katja Wildermuth wird neue BR-Intendantin

Katja Wildermuth wird neue Intendantin des Bayerischen Rundfunks. Der Rundfunkrat hat sie am 22.10.2020 mit 38 von 48 Stimmen zur Nachfolgerin von Ulrich Wilhelm gewählt. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Februar 2021.

Wildermuth, 55, ist Programmdirektorin beim MDR in Halle. Sie hat Geschichte in München studiert und blickt auf eine langjährige Fernseh-Karriere beim MDR und NDR zurück. Sie war verantwortlich für preisgekrönte Dokumentarfilme, darunter viele Kooperationen mit Arte, und crossmediale Projekte. Wildermuth gilt als besonders erfahren, was Digitalisierung und trimediale Strukturen betrifft, also das Zusammenführen von Radio, Fernsehen und Online.

Für das Intendantenamt konnten die Rundfunkräte Vorschläge machen, man kann sich nicht selbst bewerben. Abgestimmt wurde in nicht-öffentlicher Sitzung in geheimer Wahl, es reichte die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Die 50 Frauen und Männer, die den Rundfunkrat des BR bilden, stehen für die sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen: Gewerkschaften, Kirchen, Sport- und Jugendverbände, Kulturorganisationen und Wirtschaftskammern gehören dazu, aber auch die Parteien – letztere dürfen jedoch nicht die Mehrheit in dem Gremium bilden. Proportional zur Sitzverteilung im Bayerischen Landtag sind sie auch im Rundfunkrat vertreten. Derzeit sind das zwölf Politiker und Politikerinnen, außerdem der bayerische Medienminister. Auch der VBZV hat im Rundfunkrat Sitz und Stimme. 

(Quelle: br.de, 22.10.2020)

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