VBZV-Newsletter 38/2021
- BVDM-Initiative für den Erhalt der Werbe- und Informationspost
- Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) zur Abmahn-Aktion der Verbraucherzentralen und -verbände (VZBV) in Bezug auf Cookie-Banner
- TV-Supplement Prisma gewinnt 13 weitere Tageszeitungen
- taz und Zamdo kooperieren in der Logistik
- COVID 19-Pandemie:
I. Vermarktung
BVDM-Initiative für den Erhalt der Werbe- und Informationspost
Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) startete eine Initiative, die sich dafür einsetzt, die Werbe- und Informationspost zu erhalten. Wie der BVDM mitteilt, will die Initiative „mit vielen falschen Behauptungen gegen Werbe- und Informationspost“ aufräumen und die Debatte um Fakten bereichern; so sei die Werbeform zum Beispiel ein sehr nachhaltiges Informationsmittel, das ganz überwiegend aus Altpapier hergestellt und auch wieder zu Altpapier werde.
Dank der effizienten Kreislaufwirtschaft liege die Recyclingquote von Druckpapier in Deutschland bei 83,3 Prozent, heißt es weiter. Die Druck- und Medienverbände setzen sich mit ihrer Initiative vor allem für den Erhalt des Opt-Out-Systems ein. Dieses sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger Werbe- und Informationspost auf freiwilliger Basis empfangen. Wer das nicht möchte, kann die Zustellung mit einem „Bitte keine Werbung“-Aufkleber am Briefkasten auf einfache Weise zurückweisen.
Dieses Prinzip sei zuletzt durch eine geforderte Opt-In-Regelung zur Disposition gestellt worden. Danach würden Haushalte nur noch Werbe- und Informationspost erhalten, wenn sie diese mit einem „Bitte Werbung“-Aufkleber aktiv einfordern. In einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey für die Initiative hätten 75 Prozent der Haushalte angegeben, mit dem bestehenden Opt-Out-System zufrieden zu sein.
Weitere Informationen: https://www.werbeposterhalten.de
(Quelle: bvdm-online.de, 04.10.2021)
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) zur Abmahn-Aktion der Verbraucherzentralen und -verbände (VZBV) in Bezug auf Cookie-Banner
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) betonte in einem offenen Brief seines Arbeitskreises „Consentmanagement“, dass es dem Grundverständnis des BVDW und seiner Mitglieder entspricht, dass einwilligungsbedürftige Cookies nicht vor einer Einwilligung gesetzt werden dürfen.
Dabei betont der Verband aber auch, dass die enormen Herausforderungen, gerade bei KMU, zu Fehlern in der Umsetzung führen können. Hier gelte es somit, weiter aufzuklären und lösungsorientiert zu unterstützen. Dass sich Fehler nicht immer vermeiden lassen, habe der Verband ebenfalls auf Webseiten der Verbraucherzentralen und -verbände feststellen können. Der BVDW lädt daher zu einer Zusammenarbeit und einem gemeinsamen Austausch ein.
Anlass war die Prüfung von Webseiten in Bezug auf deren Cookie-Banner durch die Verbraucherzentralen und ihren Bundesvorstand. Knapp 100 Unternehmen wurden daraufhin abgemahnt.
Bei der Untersuchung vom April 2021 haben die Verbraucherzentralen, ihr Bundesverband (VZBV), der Verbraucherservice Bayern und der Bund der Versicherten 949 Webseiten unterschiedlicher Branchen untersucht: Reise, Lebensmittel-Lieferdienste, Versicherungen, Online-Shops, Fitness-Studios, Energie, Partnervermittlung, Sharing, E-Mail-Dienste, Vergleichsportale, Lernplattformen, Streaming-Dienste, Telekommunikation, Treppenlifte und Sanitätshäuser.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2020 entschieden, dass der Einsatz von Tracking-Cookies nur mit aktiver und gesonderter Einwilligung der Betroffenen erlaubt ist. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in demselben Verfahren geurteilt, dass eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung dafür nicht ausreicht. Auslöser war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Gewinnspielveranstalter Planet49.
https://www.bvdw.org/fileadmin/user_upload/20211006_BVDW.OffenerBrief_vzbv.pdf
(Quelle: bvdw.org, 06.10.2021)
TV-Supplement Prisma gewinnt 13 weitere Tageszeitungen
Das TV-Supplement Prisma liegt ab Januar 2022 13 weiteren regionalen Tageszeitungen bei, darunter Frankenpost und Nordbayerischer Kurier sowie Landshuter Zeitung/ Straubinger Tagblatt.
Die Gesamtauflage steige damit auf 7,65 Millionen Exemplare (Print und E-Paper), meldet der Prisma-Verlag. Weitere neue Prisma-Trägertitel sind die Bremervörder Zeitung, Cuxhavener Nachrichten, Dithmarscher Landeszeitung, Gmünder Tagespost, Grafschafter Nachrichten, Niederelbe-Zeitung/Cuxhavener Allgemeine, Schwäbische Post und Südthüringer Presse mit Freies Wort, Meininger Tageblatt und Südthüringer Zeitung.
„Wir sind stolz, bekanntgeben zu können, dass wir erneut mehrere regionale Tageszeitungsverlage von den Mehrwerten der Prisma überzeugen konnten“, sagt Christina Esser, Geschäftsführerin der Prisma-Verlag GmbH und Co. KG. Vor allem die Regionalausgaben Nord und Süd würden deutlich an Auflage dazugewinnen.
Die nahezu flächendeckende Verbreitung ausschließlich über Tageszeitungen sei ein wertvolles Alleinstellungsmerkmal, meint Sven Retz, Leiter Media Sales beim Prisma-Verlag. Ganz bewusst vermische man in der Vermarktung keine unterschiedlichen Mediengattungen, sondern spiele die Werbung ausschließlich dort aus, wo sie am besten ankomme: „In der kaufkräftigen Zielgruppe der regionalen Tageszeitungs-Abonnenten/innen.“
Ergänzend bietet der Verlag ein erweitertes Werbeportfolio mit neuen Sonderformaten, Gesundheitsumfeldern und neuen Digitalpaketen an.
(Quelle: die-zeitungen.de, 12.10.2021)
II. Logistik
taz und Zamdo kooperieren in der Logistik
Die TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH und die Zamdo GmbH, ein 100%iges Tochterunternehmen der Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH, kooperieren ab Oktober 2021 im Logistikbereich.
Mit dem Erscheinungstag Samstag, 9. Oktober 2021, hat die taz erstmalig das bundesweite Logistiknetzwerk der Zamdo GmbH genutzt. Fortan wird Zamdo im Auftrag der taz die neustrukturierte Samstagsausgabe ab den Druckorten Gießen und Pinneberg an Regionalverlage, Grossisten, Briefzentren, Bahnhofsbuchhändler und Sonderkunden liefern. Im Vorfeld stand ein Zamdo-Team den Kolleginnen und Kollegen der taz im Rahmen eines Projektes für alle logistischen Fragen beratend und unterstützend zur Seite. Das Ziel einer effizienten und optimierten Auslieferung sowohl unter Druck- als auch unter Logistikgesichtspunkten wurde dabei erreicht.
„Vor dem Hintergrund der immer schwieriger werdenden Zustellung gedruckter Zeitungen ist uns eine zuverlässige und effiziente Zustellung unserer Wochenendausgabe sehr wichtig. Dies umso mehr, weil nach der finanziell und logistisch notwendigen zukünftigen Umstellung unserer gedruckten Montag-Freitag-Ausgaben auf eine tägliche digitale Zeitungsausgabe in der App ein besonderer Schwerpunkt auf der weiterhin gedruckten Wochenendausgabe liegen wird“, so Andreas Marggraf, Geschäftsführer der TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH.
„Wir freuen uns sehr, dass wir die taz auf dem Weg zu ihrer neuen Wochenendausgabe in logistischen Fragen begleiten durften und nun einen weiteren Partner in unserem Logistiknetzwerk betreuen können“, so Jürgen Baldewein, Geschäftsführer der Zamdo GmbH.
(Quelle: swmh.de, 11.10.2021)
III. COVID 19-Pandemie
Nachweispflicht für Beschäftigte – Reduzierungen bei der Kontaktdatenerhebung
Am 12. Oktober 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über die Corona-Maßnahmen beraten. Dabei kam er insb. zu folgenden Ergebnissen:
- Nachweispflichten für Beschäftigte:
Mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
Hinweis: Der Beschluss wirft erhebliche Fragen zur Umsetzung und zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf. Aus dem Wortlaut lässt sich aber schon jetzt erkennen, dass die Vorgabe nicht generell für alle Beschäftigten mit Kundenkontakt gelten wird, sondern nur dort, wo nach der IfSMV bereits jetzt 3G (bzw. 3G plus / 2G) für Kunden bzw. Teilnehmer etc. gilt.
- Reduzierung der Kontaktdatenerhebung:
Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober 2021 (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Das sind:
- alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
- körpernahe Dienstleistungen
- Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
(Quelle: vbw-bayern.de, 12.10.2021)
Bundesarbeitsgericht: Pandemiebedingte Betriebsschließungen kein Betriebsrisiko - kein Entgeltanspruch der Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 13. Oktober 2021 (Az.: 5 AZR 211/21) erstmals mit einer zentralen Frage im Rahmen der Corona-Pandemie befasst: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Laut BAG liegt kein Fall des Annahmeverzugs vor. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.
Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
(Quelle: vbw-bayern.de, 13.10.2021)