VBZV-Newsletter 32/2019
- „dortmund.de“: Stadt Dortmund verletzt Grundgesetz
Verlag der Ruhr Nachrichten mit Klage erfolgreich - Reduzierte Umsatzsteuer für digitale Presseprodukte: Jahressteuergesetz vom Bundestag verabschiedet
- Süddeutsche Zeitung startet neue Digitalabos
- VBZV-Digitalausschuss trifft sich am 19.11.2019
- Mediengruppe Oberfranken etabliert mit mgo360 Marketing-Komplettdienstleister
- Mediengruppe Oberfranken übernimmt Mediengruppe Erzgebirge/Chemnitz
- Sammlung der Sonderthemen 2020
- Medien kompetent und verantwortlich nutzen! Dritter bayerischer Lehrermedientag am 20.11.2019
- „Wächterpreis der Tagespresse“ 2020 ausgeschrieben
I. Medienpolitik
„dortmund.de“: Stadt Dortmund verletzt Grundgesetz
Verlag der Ruhr Nachrichten mit Klage erfolgreich
Stadt Dortmund verstößt mit ihrer Internet-Plattform dortmund.de gegen das Grundgesetz. Das entschied am vergangenen Freitag (08.11.2019) die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund und gab damit einer Klage des Verlags Lensing-Wolff (Ruhr Nachrichten u.a.) gegen die Stadt Dortmund statt. Es darf, sofern das Urteil Bestand hat, damit keine kommunalen Onlineportale mehr geben, „die sich in optischer Aufbereitung und thematischer Ausrichtung nicht deutlich von den privaten Anboten unterscheiden“, wie es in der mündlichen Urteilsbegründung hieß.
Der Verlag Lensing-Wolff hatte sich in dem beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren (Az. 3 © 262/17) gegen die Verbreitung bzw. Zugänglichmachung des Telemedienangebotes der Stadt Dortmund gewandt. Zu entscheiden war über die Ausgabe von dortmund.de vom 15. Mai 2017.
Mit Ihrem Urteil hat die Kammer dem klagenden Verlag einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne der Presse gegenüber der beklagten Stadt zugesprochen. Dabei hat sich die Kammer von der grundsätzlichen Erwägung leiten lassen, dass sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen dürfe. So habe der Bundesgerichtshof im letzten Jahr im Verfahren „Crailsheimer Stadtblatt II“ (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17) den rechtlichen Rahmen sehr genau abgesteckt, in dem sich kommunale Publikationen im Hinblick auf ihre äußere Aufmachung, aber auch – und gerade im Hinblick auf ihre inhaltliche Ausgestaltung bewegen dürften. Zwar habe bei dieser Entscheidung ein kommunales Printmedium in Rede gestanden. Die dazu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze seien aber nach Auffassung der Kammer auf das hier zu entscheidende städtische Internetportal „dortmund.de“ ebenso anzuwenden. Bei der deshalb vorzunehmenden gebotenen wertenden Betrachtungsweise des streitgegenständlichen Telemedienangebots vom 15.05.2017 – hier seien verschiedene Artikel, Interviews und Rubriken des Internetportals näher zu beleuchten gewesen -, habe die Kammer einen Verstoß der Stadt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse gesehen. So habe sich die äußere Aufmachung und inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Beiträge, von Ausnahmen abgesehen, nicht wesentlich von dem Angebot eines privaten, digitalen Nachrichtenportals unterschieden. In der Gesamtschau wiesen die Beiträge nach Ansicht der Kammer vielmehr einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf. Gerade dies sei aber nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: LG Dortmund, PM 08.11.2019)
Reduzierte Umsatzsteuer für digitale Presseprodukte: Jahressteuergesetz vom Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat am 8. November 2019 in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz verabschiedet, das auch die Absenkung der Umsatzsteuer für digitale Presse enthält.
Aufgrund eines von den Verlegerverbänden beauftragten Gutachtens von Prof. Englisch (Uni Münster) sowie der Unterstützung der Bundeskulturstaatsministerin und der EU-Kommission in den vergangenen Wochen konnte erreicht werden, dass der völlig unzureichende Regierungsentwurf, der faktisch nur reine PDF-E-Paper erfasst hätte, entscheidend verändert wurde.
Der Beschluss vom 8. November 2019 ändert den Regierungsentwurf endgültig und grundlegend. Die im Regierungsentwurf noch explizit ausgeschlossenen Datenbankangebote werden nun im Gesetzestext ausdrücklich in die Ermäßigung aufgenommen. Und auch Einzelpublikationen in der Form von Websites oder Apps (Plus-Angebote etc.) werden begünstigt, soweit sie nicht „vollständig oder im Wesentlichen“ aus Videos oder hörbarer Musik bestehen.
In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe b wird § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG wie folgt gefasst:
Der ermäßigte Steuersatz gilt für
„14. die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse (also u.a. Zeitungen) in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.“
Begründung: § 12 Absatz 2 Nummer 14 – neu:
Die Änderung dient dazu, den Zugriff auf Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission stellen dabei Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung kein Ausschlusskriterium für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes dar. Die Kommission wies aber auch ausdrücklich darauf hin, dass nach ihrer Auffassung elektronisch erbrachte Dienstleistungen dann nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, wenn sie in ihrer Funktion über die gedruckten Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. Dieses ergebe sich aus Artikel 98 in Kombination mit Anhang III Nummer 6 der Richtlinie, der festlegt, dass elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, von ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgenommen sind.
Die steuerliche Begünstigung dient der Förderung des Lesens, sei es von Belletristik, Sachbüchern, Zeitungen oder Zeitschriften (EuGH, Urteil vom 7.3.2017 – C-390/15 (RPO)). Dies gilt unabhängig von Art und Funktionalitäten der Bereitstellung. Entscheidend für die Abgrenzung begünstigter von nicht begünstigten Veröffentlichungen sind die bereitgestellten Inhalte. Das Kriterium „vollständig oder im Wesentlichen“ folgt dabei nicht einer schematischen quantitativen Grenze je Erzeugnis, sondern einer Gesamtwertung von Aufmachung, Inhalt und Herausgabezweck. "Vollständig oder im Wesentlichen" erfordert eine praktikable deutliche Unterscheidung der auszunehmenden audiovisuellen Erzeugnisse von den begünstigten redaktionellen Erzeugnissen. Danach genügt es für die Erfüllung des Kriteriums "im Wesentlichen" nicht, dass die audiovisuellen Anteile einen bestimmten Anteil des Buches oder der Zeitung bzw. Zeitschrift ausmachen. Sie müssen vielmehr das Erzeugnis im Ganzen so wesentlich prägen, dass der redaktionelle Textanteil nur Beiwerk ist. Zu den begünstigten Publikationen zählen danach auch Veröffentlichungen mit anteiligen multimedialen und interaktiven Elementen (sog. „enhanced E-Books“).
Das Gesetz wird voraussichtlich am 29. November 2019 im Bundesrat behandelt. Nach Zustimmung und Verkündung im Gesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten. Damit wird Ende Dezember 2019 gerechnet.
(Quelle: BDZV, VHZV Rundschreiben 12.11.2019)
II. Vertrieb
Süddeutsche Zeitung startet neue Digitalabos
Die Süddeutsche Zeitung hat ihr Digitalabo SZ Plus erweitert und setzt in Zukunft auf eine dreigeteilte Angebotsstruktur. Nach dem Motto „Das neue SZ Plus. Passt zu mir.“ gibt es neben dem bisherigen SZ Plus-Abo jetzt auch ein digitales Basis- und Wochenend-Abo:
SZ Plus Basis (ab 9,99 Euro monatlich) bietet als digitales Einstiegsangebot Zugriff auf SZ.de, SZ-Magazin.de und die Nachrichten-App der SZ – inklusive aller Plus-Artikel. 14,99 Euro monatlich, Aktionspreis zum Start 9,99 Euro monatlich.
Mit SZ Plus Wochenende (ab 19,99 Euro monatlich) kann man zusätzlich auch die Freitags- und Samstagsausgabe der SZ und das SZ-Magazin in der Zeitungs-App oder als E-Paper laden. 24,99 Euro monatlich, Aktionspreis zum Start 19,99 Euro monatlich.In SZ Plus Komplett (ab 29,99 Euro monatlich) geht das bisherige Digitalabo auf, das Zugriff auf alle digitalen Produkte der SZ beinhaltet. 36,99 Euro monatlich, Aktionspreis zum Start 29,99 Euro monatlich.
Im Bereich der Digital-Abonnenten will die SZ stark wachsen. „Unsere neuen Abos stellen dafür die Grundlage dar. Für einen attraktiven Einstiegspreis bekommt man bei der SZ das inhaltlich umfangreichste digitale Angebot für Qualitätsjournalismus in Deutschland. Mit den neuen Abos möchten wir möglichst viele Leserinnen und Leser überzeugen, die uns schätzen, für die unser bisheriges Angebot aber noch nicht flexibel genug war“, so Johannes Hauner, Mitglied der Geschäftsleitung bei der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH.
Das neue Portfolio ist das Ergebnis umfangreicher Tests. Abos und Preise wurden in den letzten Monaten in verschiedenen Teilmärkten und Zielgruppen erprobt.
Zudem wurde in die digitale Produktentwicklung investiert, die beiden Apps gründlich überarbeitet, das Newsletter-Angebot ergänzt (zum Beispiel einfach leben! und SZ am Sonntag) und der tägliche Nachrichten-Podcast Auf den Punkt in Spotifys „Daily Drive“-Playlist integriert.
Mehr über die neuen Digitalabos, die die Süddeutsche Zeitung von heute an mit dem Slogan „Das neue SZ Plus. Passt zu mir.“ Bewirbt, unter www.sz.de/passt.
(Quelle: SWMH, PM 12.11.2019)
III. Aus den Verbänden
VBZV-Digitalausschuss trifft sich am 19.11.2019
Der VBZV-Digitalausschuss trifft sich am 19. November 2019 in Würzburg.
Folgende Themen stehen u. a. auf der Agenda:
- Personalisierung von Content: Lösungsansätze bei der Main-Post
- FB-Accelerator-Programm
- Bewegtbildangebote von Verlagen
- Neues aus der Medienpolitik und aus den Verbänden
- EuGH-Urteil zur Verwendung von Cookies
Interessierte, die gerne an der Sitzung teilnehmen möchten, melden sich bitte bei der VBZV-Geschäftsstelle, Tel. 089/ 45 55 58-0.
IV. Aus den Verlagen
Mediengruppe Oberfranken etabliert mit mgo360 Marketing-Komplettdienstleister
Sechs Unternehmen mit insgesamt 420 Mitarbeitenden bieten unter einem Dach Agentur- und Marketingdienstleistungen an.
Die Mediengruppe Oberfranken (MGO) bündelt ab sofort sechs Unternehmen unter der Marke mgo360. Dazu gehören die Digitalagentur EDELWEISS72, die Werbeagentur HOCHVIER, die Druckereien Baumann Druck, creo Druck & Medienservice sowie das Druckzentrum Oberfranken und der Anzeigenproduzent P&H.
Unter dem Claim „Neues Marketing“ versteht sich mgo360 als Komplettdienstleister für alle Marketingkanäle. Das Portfolio umfasst eine breite Angebotspalette, die die Basis für ganzheitliche Marketingkonzepte bildet: Von klassischen Kampagnen über komplexe Online-Projekte wie Portale, Intranets, Webshops, Apps und Business-Intelligence-Applikationen, den Einsatz von Augmented Reality und Sprachassistenten bis hin zum Druck von Beilagenstrecken und Mailings kann damit ein kompletter Online-Offline-Marketing-Mix angeboten werden. Dazu gehören auch SEO- und SEM-Marketing sowie Social-Media-Konzepte.
Zu den ersten Full-Service-Kunden von mgo360 gehört der Verbund freier Autowerkstätten „1a Autoservice“. Als Lead übernahm mgo360 sämtliche B2B- und B2C-Kommunikationsmaßnahmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Unter anderem konzipierten die Kreativen eine internationale Print- und Out-of-Home-Kampagne. Dazu gehört beispielsweise eine Plakataktion mit Werbeplatzierungen bei SANIFAIR-Raststätten, die über 10 Millionen Menschen erreicht. Seit November 2019 läuft außerdem auf dem Sender DMAX ein von mgo360 produzierter TV-Spot. Eine weitere Aufgabe war die Konzeption und Programmierung der individuellen Websites für die über 1.500 freien Werkstätten in der DACH-Region. Über ein von mgo360 entwickeltes Web-Portal können die Partner zudem eigene Werbemittel individualisieren und bestellen. Ein Imagefilm, eine Augmented-Reality-App sowie begleitende Social-Media-Maßnahmen runden das Maßnahmenpaket ab.
mgo360 beschäftigt derzeit rund 420 Mitarbeitende an vier Standorten. Die Geschäfte führt Jörg Schild-Müller.
Die Mediengruppe Oberfranken bietet als Multimediaunternehmen mit über 50 Marken für Geschäfts- und Privatkunden ihren Kunden ein crossmediales, nutzenorientiertes. Mehr als 1.100 Mitarbeitende sind an 20 Standorten tätig und erwirtschafteten im Jahr 2018 mit informativen, innovativen Produkten und Dienstleistungen einen Umsatz von mehr als 158 Mio. Euro.
(Quelle: MGO, PM 14.11.2019)
Mediengruppe Oberfranken übernimmt Mediengruppe Erzgebirge/Chemnitz
Die Mediengruppe Oberfranken (MGO) erwarb zum 31. Oktober 2019 mehrheitlich die Mediengruppe Erzgebirge/Chemnitz. Die sächsische Mediengruppe bündelt die Unternehmen kommunikation & design verlag gmbh chemnitz, VBS Logistik GmbH sowie ERZ.art GmbH unter ihrem Dach. Zum Portfolio der Mediengruppe Erzgebirge gehören Wochenzeitungen, Magazine und Bücher,
darunter die Titel „WochenENDspiegel”, „Premissima – Menschen, Marken & feine Adressen im Erzgebirge”, „Reisezeit im Erzgebirge – Die große Gästezeitung der Tourismusregion Erzgebirge” und „Wirtschaft Südwestsachsen”. Weiterhin werden Dienstund Agenturleistungen in den Bereichen Marketing, Kommunikation, Mediaplanung und Haushaltdirektwerbung angeboten.
Die Mediengruppe Erzgebirge/Chemnitz ist an den Standorten Chemnitz, Aue, Annaberg-Buchholz, Freiberg und Zwickau vertreten.
(Quelle: MGO, PM 11.11.2019)
V. Vermarktung
Sammlung der Sonderthemen 2020
Der ZMG Mediaservice bittet um eine frühzeitige Zusendung der redaktionellen Sonderthemen 2020, um diese dem Werbemarkt in aufbereiteter Form zum neuen Planungsjahr zur Verfügung stellen zu können. – Mail: mediaservice_at_zmg.de
(Quelle: ZMG-info, 11.11.2019)
VI. Medienbildung
Medien kompetent und verantwortlich nutzen!
Dritter bayerischer Lehrermedientag am 20.11.2019
Wie bewege ich mich souverän im Internet? Welcher Nachricht kann ich trauen, wo sollte ich skeptisch sein? Beim Bayerischen Lehrermedientag am 20. November (Buß und Bettag) geht es um Orientierung in der digitalen Welt und die Rolle der Medien in Gesellschaft und Schule. Dazu organisieren bereits zum dritten Mal seit 2017 Tageszeitungsverlage in ganz Bayern Informations- und Diskussionsveranstaltungen. Ins Leben gerufen hat den Aktionstag der Verband Bayerischer Zeitungsverleger (VBZV).
16 Verlage in allen bayerischen Regierungsbezirken stellen sich gemeinsam die Frage, wie junge Menschen dabei unterstützt werden können, Medien kompetent und verantwortlich zu nutzen. Die Verlage präsentieren dabei eine breite Themenpalette. So thematisiert die Allgäuer Zeitung die Frage, was Medien heute für die Demokratie bringen. In Hof werden Tipps zur Erstellung von Lehr- und Lernvideos gegeben, und in Regensburg geht es u.a. darum, wie Big Data und Algorithmen die Zukunft der Medien prägen.
Die Referenten kommen aus der Medienbranche, aus Forschung und Lehre. Der Tag wird an allen Standorten mit einer Videobotschaft des bayerischen Kultusministers Prof. Dr. Michael Piazolo eröffnet.
„Das Medium Zeitung ist so relevant wie nie zuvor“, verweist VBZV-Hauptgeschäftsführer Markus Rick auf aktuelle Entwicklungen. Medienkompetenz bedeute, Informationen kritisch zu hinterfragen und die Medien angstfrei und souverän zur Gestaltung des eigenen Lebens zu nutzen – gerade angesichts von Fake News und Cybermobbing, Hasskommentaren oder extremistischer Propaganda. Hier verweist Rick auf die gemeinsame Initiative von Staatsregierung und BLM gegen Hass und Hetze im Internet, an der die bayerischen Zeitungsverleger aktiv mitwirken. Kernstück der Vereinbarung ist ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Medien strafrechtlich relevante Inhalte in den Kommentarfunktionen ihrer eigenen Internetseiten, aber auch auf eigenen Seiten in sozialen Medien an die Staatsanwaltschaft weiterleiten können. „Verfolgen statt Löschen ist die neue Devise“, so Rick. „Daneben müssen wir aber auch präventiv handeln. Der beste Schutz gegen Hass im Netz ist eine umfassende Medienbildung.“
Der Lehrermedientag ist ein weiterer wichtiger Baustein, den Tageszeitungsverlage zur Medienkunde liefern. Den Grundstock bilden die zahlreichen Medienprojekte, die seit vielen Jahren den medienkundlichen Unterricht unterstützen. Die pädagogischen Hilfen der Zeitungsverlage haben sich längst vom reinen Zeitungsprojekt hin zur breitgefächerten Medienkunde weiterentwickelt. Die Medienprojekte für Schulen sind für die Klassen kostenfrei.
Weitere Infos: www.lehrermedientag.de
VII. Ausschreibung
„Wächterpreis der Tagespresse“ 2020 ausgeschrieben
Der jährlich ausgeschriebene „Wächterpreis der Tagespresse“ zeichnet Journalisten aus, die durch ihre Arbeit als Wächter Missstände aufdecken und behandeln, sachfremde Einflüsse auf die Presse offenlegen und damit der verfassungspolitischen Funktion der Tagespresse in besonderem Maße entsprechen. Um den Preis können sich Journalisten, freie Mitarbeiter und Zeitungsvolontäre bewerben. Vorschläge können auch von Verlegern, Chefredakteuren, Ressortleitern, Vorsitzenden der Verleger und Journalistenverbände sowie Leitern von Presseinstituten eingereicht werden.
Der Preis ist dotiert mit |
10.000 Euro |
1. Preis |
6.000 Euro |
2. Preis |
|
4.000 Euro |
3. Preis |
Die Arbeiten müssen in der Zeit vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 in einer deutschen Tages- oder Wochenzeitung erschienen sein.
Einsendeschluss ist der 30. November 2019.