VBZV-Newsletter 29/2022

 

 

I. Medienpolitik

BDZV und MVFP begrüßen historisches Gerichtsurteil im Wettbewerbsverfahren gegen Google

Unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) haben die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in der Wettbewerbssache „Google Android“ begrüßt. Mit dem Urteil bestätigt das EuG weit überwiegend eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018, die dem Unternehmen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Lizenzierung des Smartphone-Betriebssystems Android untersagte und wegen des Missbrauchs von Marktmacht ein Rekordbußgeld in Höhe von 4,34 Milliarden Euro verhängte. Zu Recht, wie das EuG nun entschied. Nur in einem Punkt gab das Gericht Google recht und reduziert das Bußgeld um 5 Prozent auf 4,125 Milliarden Euro. BDZV und MVFP unterstützten die Kommission als Streithelfer in dem Gerichtsverfahren.

Mit dem Urteil hat der EuG Googles Klage gegen die Entscheidung der Kommission fast vollständig zurückgewiesen. Dabei hat es insbesondere auf die wettbewerbswidrigen Effekte der Vorinstallation von Googles eigenen Apps hingewiesen, da diese – wie die Kommission minutiös nachgewiesen hatte – zu einer „Status-quo-Präferenz“ führen. Damit stellt das Gericht klar, dass Unternehmen, die ganze Ökosysteme beherrschen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihren mobilen Plattformen gewähren müssen, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellen, Verbrauchergruppen zu erreichen. Insbesondere der Hebelung von Marktmacht über verschiedene Märkte hinweg durch die Zwangskoppelung verschiedener Dienste wurden enge Grenzen gesetzt.

„Die Gerichtsentscheidung hat historische Dimensionen. Nach dem Google Shopping-Urteil von November 2021 stützt das Gericht der EU bereits zum zweiten Mal eine grundlegende Entscheidung von Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager gegen den Torwächter Google. Das Urteil bestätigt, dass die Kommissionsentscheidung die erheblichen Schäden, die von Googles Verhaltensweisen für den Wettbewerb ausgingen, einwandfrei nachgewiesen hat“, erklärten BDZV und MVFP. Die Wettbewerbsbedenken seien jedoch noch nicht vorbei. „Wie auch im Fall Google Shopping bestehen erhebliche Bedenken, ob Google die von der Kommission vorgegebenen Abhilfemaßnahmen tatsächlich effektiv umgesetzt hat.“

Die Kommissionsentscheidung und das Urteil sind von erheblicher Bedeutung für Presseverleger. Google blockiert bis heute wesentliche Distributionswege der Presse, die ihre digitalen Inhalte unter anderem über Apps und allgemeine Suchmaschinen vermarkten. Sie sind darauf angewiesen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen über ihre Endgeräte Zugriff auf Presseinhalte zu diskriminierungsfreien und fairen Bedingungen erhalten.

BDZV und MVFP bekräftigen: „Das heutige Urteil ist ein weiterer wichtiger Präzedenzfall für die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit in der Digitalwirtschaft. Es bestätigt, dass Google durch die Kontrolle eines gesamten Ökosystems in der Lage ist, den Wettbewerb und die Presse- und Medienvielfalt in Europa zu gefährden. Das Urteil stärkt der Europäischen Kommission, aber auch nationalen Behörden den Rücken, die Freiheit und Innovationskraft des Internets noch stärker gegenüber einer solchen Übermacht und unkontrollierten Regelsetzungsmacht abzusichern. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den bereits verabschiedeten Digital Market Acts (DMA), der vor genau solchen Verzerrungen des Wettbewerbs und Gefahren für die Medienpluralität schützen soll.“

Durch ein Netz miteinander verwobener Vereinbarungen hatte Google Herstellern von Smartphones und Mobilfunknetzbetreibern eine Reihe wettbewerbsbehindernder Restriktionen auferlegt. So zwang Google Hersteller und Netzbetreiber, die wichtigsten Google-Dienste auf allen Android-Geräten (exklusiv) vorzuinstallieren. So sicherte sich Google einen privilegierten Zugang zu Endnutzern in der kritischen Phase, als der Internetkonsum von Desktopgeräten hin zu mobilen Geräten überging. Zudem verhinderte Google die Entwicklung alternativer mobiler Betriebssysteme, die mit dem eigenen Android-Ökosystem hätten in Wettbewerb treten können.

„Durch die erzwungene Vorinstallation der Google-Suche und des Google Chrome-Browsers kontrolliert Google die wichtigsten Zugangspunkte auf allen Android-Smartphones. Google hat durch den Marktmachtmissbrauch die Abhängigkeit der Digitalwirtschaft, einschließlich der Publisher, von seinen Such- und Werbemärkten weiter ausgebaut und verfestigt. Mit der Android-Entscheidung versuchte die Kommission zurecht, diese Abhängigkeit vom Google-Ökosystem aufzubrechen“, heißt es dazu von den Presseverlegerverbänden.

Google gefährdet durch mannigfaltige Wettbewerbsverstöße die freie Verbreitung verlegerischer Inhalte und den freien Zugang der Verbraucher und Verbraucherinnen zu Medienangeboten. Daher engagieren sich die Verlegerverbände schon seit Jahren für den diskriminierungsfreien Zugang von Verbrauchern zu Informationsquellen. Im Jahr 2016 haben sich die beiden Presseverbände BDZV und MVFP als sog. interessierte Dritte in das Android-Verfahren vor der EU-Kommission eingebracht. Im aktuellen Gerichtsverfahren engagierten sich die Verbände als sog. Streithelfer auf Seiten der Kommission.

Bereits im Jahr 2009 hatten die Verbände auf Googles Begünstigung eigener Dienste hingewiesen und so das Wettbewerbsverfahren mit angestoßen, das 2017 in der Entscheidung „Google Search“ (Shopping) mündete. Auch in diesem Verfahren unterstützten sie die Kommission als Streithelfer im anschließenden Gerichtsverfahren. Zudem wurden die Presseverlegerverbände auch im derzeit laufenden Verfahren „Google News Showcase“ vor dem Bundeskartellamt beigeladen und beteiligen sich aktiv in Verfahren vor der EU-Kommission und der britischen Wettbewerbsbehörde im Zusammenhang mit verschiedenen Werbevermittlungsdiensten von Google (sog. Ad-Tech-Dienste). Die Verlegerverbände lassen sich in allen angesprochenen Verfahren von der auf Kartellrecht spezialisierten Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP vertreten

(Quelle: BDZV, PM 14.09.2022)

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Mit dem „Media Freedom Act“ droht die Unterwerfung der Presse in der EU

Die Verlegerverbände blicken mit großer Besorgnis auf Pläne der Europäischen Union, wonach die Presse einer weitreichenden Aufsicht durch eine europäische Medienbehörde unterworfen werden soll. Ein in der vergangenen Woche bekannt gewordener Entwurf zum geplanten „European Media Freedom Act“ (EMFA) der Europäischen Kommission demonstriere, wie sehr die Pressefreiheit in Europa in ihrem Kern beschnitten werden soll, warnen der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP).

Gemeinsam fordern BDZV und MVFP daher die Europäische Kommission auf, den Vorschlag in ihrer anstehenden Sitzung des Kollegiums am Dienstag, 13. September, nicht anzunehmen. „In dieser Form wäre der Entwurf eine ‚Medienunfreiheitsverordnung‘ und ein Affront gegen die Werte der Europäischen Union und der Demokratie“, heißt es dazu von Seiten der Verbände. Mit dem Plan, den Grundsatz der redaktionellen Freiheit von Verlegern de facto außer Kraft zu setzen, würde die EU die Pressefreiheit zerstören, machen BDZV und MVFP klar. Dies sei nicht zuletzt deshalb nicht hinnehmbar, weil allein die Verlegerinnen und Verleger letztlich die ideelle, ökonomische und rechtliche Verantwortung für die gesamte Publikation trügen, heißt es von den Verbänden. „Die Kommission würde wesentliche Elemente der seit dem Beginn der Demokratie in Europa verankerten Pressefreiheit opfern, wenn sie die Verordnung in dieser Form weitertreibt.“ Darüber hinaus erläutern die Verlegerorganisationen, dass ein Grund für eine weitere Harmonisierung des Medienrechts auf EU-Ebene zugunsten einer stärkeren Kontrolle durch eine Medienbehörde oder mittelbar durch die Kommission „nicht ersichtlich“ sei. Vielmehr öffne das neu eingerichtete „Board“ für Mediendienste „Befürchtungen für eine politische Vereinnahmung der Medien Tür und Tor.“

Vor diesem Hintergrund fordern BDZV und MVFP, den Entwurf grundlegend zu überarbeiten oder ganz aufzugeben.

(Quelle: BDZV, PM 12.09.2022)

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Rechtsgutachten: Presse-Subventionen für eine Übergangsphase zulässig

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Förderung der Zustellung von Abo-Zeitungen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom Verband Deutscher Lokalzeitungen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten. Der Verband hat damit seinen Forderungen in den laufenden Haushaltsverhandlungen des Deutschen Bundestags noch einmal Nachdruck verliehen. 

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass mögliche Beihilfen für die Zustellung von Zeitungen sowohl mit dem deutschen Verfassungsrecht als auch mit EU-Recht vereinbar seien. Die Beihilfen müssen darauf ausgerichtet sein, eine strukturelle Benachteiligung der Printmedien im digitalen Zeitalter auszugleichen. 

Das von dem Berliner Juristen Johannes Weberling erstellte Gutachten stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nachdem sich der Schutz der Pressefreiheit auch auf die Zustellung von Abonnement-Zeitungen erstreckt. Diese Form des Vertriebs sei für Tageszeitungen alternativlos. 

Die Tageszeitungen argumentieren bei ihren Forderungen nach einer Förderung der Zustellung unter anderem mit der Anhebung des Mindestlohns. Dadurch habe sich die morgendliche Zustellung signifikant verteuert. 

Das Gutachten schlägt als Bemessungsgrundlage für die Subventionen einen Grundbetrag pro Zeitungsabonnement sowie einen Zusatzfaktor für die Zustellung außerhalb von Ballungsräumen und Städten vor. 

Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP hatte sich im Koalitionsvertrag im Grundsatz auf eine Presseförderung geeinigt. Im Ampel-Koalitionsvertrag steht: "Wir wollen die flächendeckende Versorgung mit periodischen Presseerzeugnissen gewährleisten und prüfen, welche Fördermöglichkeiten dazu geeignet sind." Im Bundeswirtschaftsministerium wird die Ausgestaltung der Förderung derzeit geprüft. In der vergangenen Legislaturperiode war bereits über eine Unterstützung der Verlage verhandelt worden, die aber nicht mehr zustande kam. dh

(taz.de, 13.09.2022; horizont.net, 08.09.2022)

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II. Aus den Verbänden

BDZV-Kongress 2022: Scheidender Präsident Mathias Döpfner zur Situation und Zukunft der Zeitungsbranche

„Die Freiheit ist objektiv weltweit auf dem Rückzug.“ Dieses bittere Fazit zog der scheidende Präsident des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), Dr. Mathias Döpfner, zugleich Vorstandsvorsitzender Axel Springer SE (Berlin), anlässlich der Jahrestagung der Branche am Dienstag in Berlin. „Das ist alarmierend.“

Das Motto des diesjährigen Verleger-Kongresses „Was ist uns die Freiheit wert?“ war gleichsam der rote Faden, der sich auch durch die Rede des Präsidenten zog. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hätten „in Deutschland so etwas wie einen Booster für die Feinde der Freiheit“ befördert. Viel offensichtlicher seien die Attacken auf die Freiheit in der Ukraine, „wo Wladimir Putin einen Eroberungskrieg führt“, zählt Döpfner auf. Putins Krieg richte sich aber nicht nur gegen die Ukraine. Es sei auch ein Angriff auf „offene Gesellschaften und nicht zuletzt ein Krieg gegen unser Selbstverständnis, dass freie Meinungen und Medien ein Fundament der Demokratie sind“.

Verleger und Journalisten trügen in diesen Zeiten besondere Verantwortung, machte Döpfner deutlich. Das vielleicht gefährlichste Gift für Freiheit und Demokratie seien „alternative Fakten“, das „Stilmittel von Autokratien und Diktaturen“. Sie basierten auf dem Mittel der gezielten Desinformation, der Manipulation und Propaganda. „Wenn in einer Demokratie Fakten kein verlässliches Fundament mehr sind, schwindet nicht nur das Vertrauen, es gedeihen Verschwörungstheorien.“

Guter, verantwortungsvoller Journalismus sei das „Gegengift, das hilft, um diese Entwicklung zu verhindern. Er ist das Fundament und die Schutzmacht der Demokratie“, versicherte der BDZV-Präsident. „Dort, wo der Staat keine freien Medien erlaubt, ist Autokratie und Diktatur.“  Besonders wichtig seien dabei Worte des Widerspruchs. „Wenn fast alle einer Meinung sind, ist es schon aus Prinzip sinnvoll, einmal das Gegenteil zu beleuchten“, so Döpfner. Freie und wirtschaftlich selbstständige, wehrhafte Medien und unabhängiger Journalismus sind unverzichtbar für Meinungsbildung, gesellschaftliche Teilhabe und Zusammenhalt. „In diesem Sinne sind sie Verbündete der Freiheit.“  

Freiheit gibt es nicht von selbst und es gibt sie auch nicht umsonst. Vor diesem Hintergrund sprach der BDZV-Präsident die enormen wirtschaftlichen Belastungen der Verlagsbranche an. Übermäßig steigende Gas-, Strom- und Papierpreise würden die Existenz vieler Medienhäuser in Frage stellen. Obendrein stehe die „wertvolle Infrastruktur der Pressezustellung aufgrund kaum darstellbarer Lohnkosten in vielen Teilen Deutschlands vor dem Aus“.

Damit werde gerade in der Fläche, im Regionalen und Lokalen, gesellschaftlicher Zusammenhalt und örtliche Meinungsbildung aus verlässlichen Quellen geschwächt, warnt Döpfner. „Nicht jeder will oder kann Zeitungen digital lesen. Ohne die gedruckte Zeitung wird auch die Finanzierung von digitalem Journalismus in der laufenden Transformation kaum möglich sein.“ Geschwächt werde am Ende „die freie, offene Gesellschaft, in der wir das Glück haben zu leben“.

Zugleich war sich der BDZV-Präsident sicher: „Wir können an dieser Herausforderung wachsen.“ Es gebe gute Gründe für seine Überzeugung, dass „die besten Zeiten für Journalismus noch vor uns liegen“. Erstmals hätten die Zeitungsverlage 2021 mit ihren digitalen Angeboten mehr als eine Milliarde Euro umgesetzt. „Das zeigt, wir sind auf einem guten Weg, das digitale Geschäft als Säule zur Finanzierung von Journalismus zu etablieren.“ Auch weil die Unternehmen ihre journalistischen Produkte im Digitalen mit allen Freiheiten ausgestalten können: Text, Audio und Video – bald vielleicht noch Metaverse und Blockchain würden dazu beitragen, dass Journalismus attraktiver, weil vielfältiger, interessanter und klüger wird. „Diese Chance werden wir nutzen.“

In diesem Zusammenhang verwies Döpfner auf die „endlich beginnende, ernsthafte und grundsätzliche Diskussion, welche Art von öffentlich-rechtlichem Mediensystem wir brauchen“. Neben der Frage der Aufsicht, Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Sicherung von Staatsferne müsse es auch um den Auftrag insgesamt gehen.


Auftrieb gäben auch die Verhandlungen mit den Plattformen. In Brüssel wachse die Erkenntnis, dass Gatekeeper-Plattformen „essential Facilitys“ seien – auch für die Meinungsbildung. Dazu Döpfner: „Wo es nur eine oder ganz wenige wesentliche Plattformen gibt, kann es Medienfreiheit und Vielfalt nicht geben.“ Mit Blick insbesondere auf Google und die Durchsetzung des Presseleistungsschutzrechts erwarteten die Verlagsunternehmen eine faire Vergütung für ihre wertvollen Inhalte „und kein Verteilen von Brosamen nach Gutsherrenart“, ergänzte der BDZV-Präsident. Der BDZV sei zuversichtlich, dass dies am Ende gelingen werde. Ermutigend sei, dass Gesetzgeber weltweit – von Kanada bis Australien, von den USA bis Indien, von der EU bis Lateinamerika – immer öfter entsprechende Regelungen schafften, um eine faire Vergütung für die freie Presse sicher zu stellen.  
 

Als Bedrohung der freien Presse nahm Döpfner hingegen den von der Europäischen Union geplanten „Media Freedom Act“ wahr. „Konkret: Sollte die EU die Arbeit und Organisation der Verlage tatsächlich unter eine europäische Medienaufsicht stellen wollen, setzt sie damit die Pressefreiheit in Deutschland und Europa nicht nur aufs Spiel, sondern trifft sie im Kern.“ Aus dem Media Freedom Act werde auf diese Weise das Gegenteil des Bezweckten, ein Media Unfreedom Act.

Krisen sind immer auch Sternstunden mutiger und verantwortungsbereiter Unternehmerinnen und Unternehmer, resümierte der Präsident weiter. „Ich glaube, wir stehen an einer Weggabelung.“ Die aktuellen Entwicklungen könnten für die Gesellschaft wie für die Branche der Anfang vom Ende einer guten Zeit oder der Beginn einer noch besseren Zukunft sein. „Das liegt vor allem an uns selbst.“ Schwierig werde es, „wenn wir uns auseinanderdividieren lassen, Zeitungsverleger von Zeitschriftenverlegern, kleine Häuser von großen, lokale von überregionalen Verlagen, fortgeschritten digitalisierte von weniger digitalisierten Unternehmen“.

„Wenn wir die historische Chance eines reformierten Copyrights und eines rechtlich verankerten Anspruchs auf angemessene Vergütung für unsere Inhalte durch die Plattformen verstreichen lassen, indem wir – anstatt gemeinsam selbstbewusst aufzutreten – uns gegeneinander ausspielen lassen, wenn wir anstatt auf faire Bedingungen für ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell auf staatliche Förderungen und Subventionen setzen, dann wird es nicht mehr lange dauern, bis eine Welle von Insolvenzen die Branche erreicht.“ Und dann werde es auch ganz schnell gehen, „bis besorgte Politiker Hilfspakete und Staatsstiftungen anbieten, um ‚journalistische Qualität und Vielfalt‘ zu erhalten“. Das werde fürchterlich enden, prognostizierte Döpfner. Das sei „die rote Linie, die nie überschritten werden darf“: Statt einem dualen System ein monistisches Konstrukt aus Text, Audio und Video, analogen und digitalen Angeboten, die alle eines gemeinsam haben: „Sie hängen am Tropf der jeweiligen Regierung.“ 

Der Präsident appellierte vor diesem Hintergrund, sich gemeinsam auf Innovation und Digitalisierung, auf Unabhängigkeit und journalistische Qualität zu fokussieren. Dann beginne ein Zeitalter für Gründerinnen und Gründer – „und Verleger wird wieder ein Traumberuf. Gebraucht wird kritischer, unberechenbarer und verantwortungsvoller und kluger Journalismus mehr denn je. Irgendjemand wird das liefern. Wir haben es selbst in der Hand, ob wir das sind oder andere“.

(Quelle: BDZV, PM 13.09.2022)

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BDZV will Vorstand an Verbandsspitze etablieren

Die Zeitungsverleger wollen die Spitze ihres Bundesverbands BDZV umbauen. Künftig soll dieser von einem Vorstand geführt werden, der das bisherige Präsidium ersetzt. Das teilte der BDZV am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur anlässlich der Delegiertenversammlung mit.

Eine Task-Force hatte die neue Struktur seit Frühjahr erarbeitet. Nun soll zeitnah die Verbandssatzung angepasst werden. Möglichst bis Jahresende soll auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung darüber abgestimmt werden, wie es weiter hieß. Die angepasste Satzung wird Grundlage für die Wahl eines neuen Führungsteams sein.

Die Delegierten verständigten sich demnach auf mehrere strukturelle Linien: 

An der Vorstandsspitze werden künftig drei Vorsitzende stehen - zwei sind ehrenamtlich tätig und betreuen das Thema Medienpolitik. Hinzu kommt der Hauptgeschäftsführer beziehungsweise die Hauptgeschäftsführerin des Verbands - derzeit hat Sigrun Albert diese Position inne. Der Vorstand besteht zudem aus vier weiteren Vorständen für die Ressorts Märkte, Journalismus, Trends & Innovationen und Finanzen. Diese vier Ressortvorstände bilden gemeinsam mit den drei Vorsitzenden den Geschäftsführenden Vorstand.

Die Task-Force stellte der Delegiertenversammlung, die das oberste Beschlussgremium des BDZV ist, ihre Empfehlungen vor. Diese votierte nach Verbandsangaben mit überwältigender Mehrheit dafür, die Empfehlungen umzusetzen und sie, wo nötig, weiter auszuarbeiten.

(Quelle: horizont.net, 12.09.2022)

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III. Mitarbeiter

 

Arbeitszeiterfassung könnte Pflicht werden

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten am vergangenen Dienstag, 13.09.2022 in Erfurt mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Bislang liegt dazu nur eine Pressemitteilung des BAG vor, noch nicht der Volltext der Entscheidung.

Das BAG-Grundsatzurteil (1ABR 22/21) könnte weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben, weil damit mehr Kontrolle nötig ist. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Eine dem Stechuhr-Urteil des EuGH von 2019 entsprechende Regelung wurde bislang nicht geschaffen.

Unklar ist nach aktuellem Stand, ob weiterhin auf eine solche rechtliche Regelung gewartet werden kann oder aufgrund der BAG-Entscheidung die Arbeitgeber direkt zum Handeln gezwungen sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, sich mit der Thematik zu befassen.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

(Quelle: VBZV; wiwo.de, 13.09.2022)

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II. Covid 19-Pandemie

 

Bundesregelung zur Nachgewähr von Urlaub bei Quarantäne

Der Bundestag hat am 08. September 2022 ein Gesetzespaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab Herbst 2022 beschlossen.  Mit enthalten ist auch eine unerwartete Regelung zulasten der Arbeitgeber zur Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne.

Gemäß § 59 Infektionsschutzgesetz in der neuen Fassung gilt:

Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs (...) abgesondert oder hat er sich auf Grund einer (...) Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Arbeitnehmer, die während ihres angetretenen Urlaubs in Quarantäne oder Isolation müssen, können darnach von ihrem Arbeitgeber verlangen, die Tage der Absonderung als weiteren unverbrauchten Urlaub gutgeschrieben zu bekommen. Das gilt nicht nur für Absonderungen aufgrund SARS-CoV-2, sondern für alle quarantänepflichtigen Infektionen oder Infektionsverdacht. Es gilt somit im Ergebnis dasselbe wie bei einer Erkrankung während des Urlaubs (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).

Bislang war die Frage, ob Urlaub auch während einer verpflichtenden Absonderung verbraucht wird, umstritten. Überwiegend wurde angenommen, der Urlaub werde trotzdem verbraucht, weil der Arbeitnehmer ja auch während seiner Quarantäne nicht arbeiten muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte aber am 16. August 2022 ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet, um die Frage aus unionsrechtlicher Sicht klären zu lassen, Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (A). Dieses Vorlageverfahren wird aller Voraussicht nach weiterlaufen und eine Klärung der Rechtslage für Altfälle bringen.

Die neue Bundesregelung ordnet keine Rückwirkung auf Altfälle an. Fälle von Quarantäne während des Urlaubs vor Inkrafttreten des Gesetzes sind daher weiter nach bisheriger Rechtslage zu entscheiden. Wir vertreten diesbezüglich die Auffassung: Der Urlaub ist nicht nachzugewähren (vorbehaltlich der dargestellten Klärung durch den EuGH und das BAG). Für zukünftige Fälle ist der Urlaub aber nach der neuen Bundesregelung nachzugewähren.

Mit Stand vom 08. September 2022 gilt in Bayern weiterhin eine fünfttägige Absonderungspflicht von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen gemäß der sogenannten Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) . Nach öffentlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sollen die Absonderungsregeln bald einer Revision unterzogen und die Isolationszeit möglicherweise weiter verkürzt werden. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.09.2022)

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Betriebsversammlungen und Einigungsstellensitzungen wieder digital möglich

In dem vom Bundestag am 08. September 2022 beschlossenen Gesetzespaket zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist auch eine Reaktivierung der Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Einigungsstellensitzungen digital abzuhalten, enthalten.

§ 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lautet ab Inkrafttreten des Gesetzes:

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

Parallele Regelungen werden im Sprecherausschussgesetz für leitende Angestellte, sowie in den Gesetzen für die betriebliche Mitbestimmung internationaler Gesellschaften (EBRG, SE-Beteiligungsgesetz, SCE-Beteiligungsgesetz) getroffen. Auch die im Heimarbeitsgesetz vorgesehenen Gremiensitzungen können wieder digital stattfinden. 

(Quelle: vbw-bayern.de, 08.09.2022)

 

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