VBZV-Newsletter 28/2022
- COVID 19 – Pandemie
- Drittes Entlastungspaket - Mittelstandsunion wirft der Bundesregierung Demontage des Sozialstaats vor und macht sich für Atomstrom und Fracking stark
- TCF: EuGH entscheidet über Berufung aus Belgien
- Kinder Medien Monitor 2022: 72 % der Kinder lesen regelmäßig
- Westdeutsche Allgemeine Zeitung startet Video-Talk-Reihe
- Deutscher Presserat: BDZV entsendet Moritz Döbler
I. COVID 19 - Pandemie
Gesetzesentwurf zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen zum KuG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die leichteren Zugangsbedingungen für Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden sollen. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auch der Aufbau von Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld fällt weg. Derzeit ist dieser leichtere Zugang bis zum 30. September befristet.
Zusätzlich zu dem "Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld" wurde der "Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen“ eingereicht.
Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen" sollen insbesondere die aktuell bis zum 30. September 2022 befristeten Verordnungsermächtigungen in § 109 Abs. 5 SGB III und § 421c SGB III in § 109 SGB III zusammengefasst, punktuell erweitert und verlängert werden. Der Entwurf soll per Änderungsantrag in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden und folgende Punkte regeln:
- Die Möglichkeit der Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt wird gemäß dem geltenden Recht auf maximal 24 Monate begrenzt (§ 109 Abs. 4 SGB III).
- In § 109 Abs. 5 SGB III wird für die Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 die Möglichkeit geschaffen, Verfahrensvereinfachungen für die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes zu regeln. Neben den bereits bestehenden Verordnungsermächtigungen, mit denen das Mindesterfordernis auf bis zu 10 Prozent herabgesetzt (§ 109 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet (§ 109 Abs. 5 Nr. 3 SGB III) werden kann, soll jetzt neu in § 109 Abs. 5 Nr. 2 SGB III auch die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auf das vorrangige Einbringen von Erholungsurlaub zu verzichten.
- In § 109 Abs. 6 SGB III soll die Verordnungsermächtigung bis 30. Juni 2024 verlängert werden, mit der die Bundesregierung die vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung regeln kann. In § 109 Abs. 7 SGB III wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage auch eine nachträgliche Anzeigenerstattung im Folgemonat zulässig ist. Damit sollen Arbeitgeber und BA in Krisensituationen im Verfahren der Antragstellung des Kurzarbeitergeldes entlastet werden. Auch diese Ermächtigung soll befristet bis zum 30. Juni 2024 gelten.
- Die Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit in § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
- Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten dauerhaft die Möglichkeit ihr Kurzarbeitergeld durch die Aufnahme einer geringfügigen Nebenbeschäftigung anrechnungsfrei aufzustocken (§ 106 Abs. 3 SGB III).
Das Gesetz und die Verordnungsermächtigungen sollen zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. Damit wäre Nahtlosigkeit bei den Verordnungsermächtigungen sichergestellt.
(Quelle: vbw-bayern.de, 02.09.2022)
II. Verlagswesen
Drittes Entlastungspaket - Mittelstandsunion wirft der Bundesregierung Demontage des Sozialstaats vor und macht sich für Atomstrom und Fracking stark
Mit einem dritten Entlastungspaket will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro entlasten. Ziel ist es, mit kurzfristigen Hilfen und strukturellen Veränderungen den Anstieg der Energiepreise zu dämpfen und Zufallsgewinne am Strommarkt abzuschöpfen. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:
- Abschöpfen von Zufallsgewinnen am Strommarkt
- Strompreisbremse
- Einmalig 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner und 200 Euro für Studierende
- Höheres Wohngeld für deutlich mehr Geringverdienende
- Bürgergeld statt Hartz IV mit höheren Regelsätzen ab Januar
- Mehr Netto vom Brutto bei Midi-Jobs
- Erhöhung des Kindergeldes in 2023 und 2024
- Steuererleichterungen z.B. durch Steuerfreiheit von Rentenbeiträgen
Zusammen ergeben alle drei Entlastungspakete ein Gesamtvolumen von 95 Milliarden Euro. Grundlage sei ein entscheidendes Prinzip: Wer weniger verdient, werde absolut mehr entlastet, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.
Kritik ernten die Maßnahmen aus der Mittelstandsunion, die der Bundesregierung Themaverfehlung und Augenwischerei vorwirft.
Das Thema werde verfehlt, weil das eigentliche Problem nicht gelöst werde: Es sei weiterhin offen, wie das Gas aus Russland ersetzt werden könne. Der Strompreis werde durch die teuren Gaskraftwerke getrieben. Nach Ansicht der Mittelstandsunion bestehe nur Aussicht auf moderatere Strom- und Gaspreise, wenn das Erdgas aus Russland durch billigere Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke und heimisches Fracking-Gas ersetzt werde. Sie fordert, alle drei noch laufenden Kernkraftwerke für bis zu weitere fünf Jahre am Netz zu lassen. Auch die ebenfalls vorhandenen hocheffiziente Kohlekraftwerke mit hohem Wirkungsgrad müssten ebenfalls ans Netz.
Augenwischerei sei das Maßnahmepaket, weil den Entlastungen auf der einen Seite höhere Steuern heute oder in Zukunft gegenüberstehen. Die Entlastungen würden also von den Bürger:innen selbst bezahlt. In der Gesamtheit werde nicht entlastet, sondern nur umverteilt.
Die Mittelständler werfen der Bundesregierung vor, mit dem dritten Entlastungspaket einen weiteren Schritt in Richtung Demontage der Sozialen Marktwirtschaft zu tun. Wo der Unterschied zwischen der Besteuerung von Zufallsgewinnen und einer Übergewinnsteuer ist, sei schwer zu erklären. Es gebe so gut wie keine belastbaren Kriterien, sachlich Zufallsgewinne oder Übergewinne festzustellen. Was bleibt, ist ein enormer bürokratischer Aufwand, das Risiko politischer Willkür, vor allem aber nimmt es den Unternehmern jeden Anreiz, Risiken mit der Aussicht auf Erfolg einzugehen.
(Quelle: bundesregierung.de, 07.09.2022; Wirtschaftsbeirat der Union, 06.09.2022)
III. Medienpolitik
TCF: EuGH entscheidet über Berufung aus Belgien
Die belgische Datenschutzbehörde hat in Abstimmung mit allen anderen nationalen Behörden im Frühjahr das IAB Europe, das den technischen und organisatorischen Rahmen für das Transparency and Consent Framework (TCF) bietet, mit einem Bußgeld belegt, weil das System zu vielen Verstößen gegen die DSGVO führe. In einem Eilverfahren hat das IAB Europe die belgischen Gerichte angerufen. Das Berufungsgericht hat nun wesentliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Aus der Perspektive der Medienunternehmen sind das aber nicht die zentralen Aspekte, denn ihnen würde es um die Frage gehen, inwieweit sie neben dem IAB Europe in der Verantwortung steht - die Vorlagefragen zielt ausschließlich darauf ab, wie es um die Verantwortung des IAB Europe steht.
Offen ist weiterhin, wie in den kommenden Monaten (vermutlich: Jahren) verfahren wird, bis aus Luxemburg eine Antwort kommt, die dann in dem noch anhängigen Verfahren in Brüssel zu einer endgültigen Entscheidung führen wird.
Das IAB Europe hat AM 07.09.2022 eine knappe und recht neutrale Pressemitteilung herausgegeben. Die Verweisung an den EuGH bedeute, dass ein endgültiges Urteil des Marktgerichts wahrscheinlich nicht vor 2023 oder sogar 2024 ergehen wird. Der IAB Europe begrüßt die Entscheidung des Berufungsgerichts, den EuGH um Rat zu fragen. "Die Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten und der Kontrollbefugnis durch die belgische Behörde ist aus Sicht des Verbraucherschutzes unnötig weit gefasst und hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung offener Standards und der in der DSGVO vorgesehenen Verhaltenskodizes", so Townsend Feehan, CEO von IAB Europe. "Sie würde eine inakzeptable finanzielle Belastung für die Aufnahmeorganisationen darstellen und die Entwicklung dieser wichtigen Instrumente zur Einhaltung der Vorschriften behindern".
Die Datenschutzaktivisten, die hinter der Beschwerde gegen TCF stehen, begrüßen die Entscheidung als wichtigen Etappensieg.
(Quelle: privatfunk.de, 08.09.2022)
IV. Lesermarkt
Kinder Medien Monitor 2022: 72 % der Kinder lesen regelmäßig
Studie: Der Kinder Medien Monitor 2022, eine repräsentative Untersuchung zur Nutzung von Medien bei Kindern im Alter von vier bis 13 Jahren, bescheinigt der jungen Generation eine große Lust am Lesen. Demnach greifen 72 Prozent der befragten Kinder in ihrer Freizeit regelmäßig zu Büchern, Zeitschriften oder Comics. Ferner schauen 83 Prozent der Kinder Filme oder Serien im Fernsehen.
„Lesen ist kein Trend, es ist und bleibt eine beliebte Beschäftigung mit einem verlässlichen und vertrauten Medium“, bilanzieren die Studienautoren; denn sowohl zu Büchern als auch zu Zeitschriften würden die Kinder mehrmals pro Woche greifen. 96 Prozent schauen in ihrer Freizeit laut Studienergebnis mindestens mehrmals pro Woche Serien, Filme oder Videos. Neben dem linearen TV nutzen die Kinder YouTube und ab 11 Jahren TikTok für ihren Bewegtbildkonsum.
Eine weitere Erkenntnis aus der Studie ist, dass die Medien Print und TV bei Eltern ein hohes Vertrauen genießen. Mütter und Väter seien der Meinung, „dass ihr Kind durch Zeitschriften etwas lernen kann“, heißt es.
Der Kinder Medien Monitor 2022 repräsentiert nach eigenen Angaben 7,59 Millionen Kinder in Deutschland und liefert damit für 27 Printmagazine repräsentative Reichweiten bei Kindern und den mitlesenden Eltern. Die gemeinsame von Egmont Ehapa Media, Gruner + Jahr, SUPER RTL, EDEKA Media und PANINI Verlag herausgegebene Studie wurde am 18. August veröffentlicht.
(Quelle: bdzv.de, 29.08.2022)
Westdeutsche Allgemeine Zeitung startet Video-Talk-Reihe
Was bewegt die Menschen im Ruhrgebiet? Was sind die Stärken, was die Schwächen der Region? Und was muss sich ändern? Rund um diese Leitfragen hat die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) ein neues Digital-Format angekündigt, in dem Chefredakteur Andreas Tyrock mit prominenten Gästen über das Ruhrgebiet spricht. Der Video-Talk wird Live-on-tape aufgezeichnet und ist über waz.de abrufbar.
Die Gespräche sollen sachlich, aber auch persönlich sein und in der Regel nicht länger als eine halbe Stunde dauern. Die wichtigsten Aussagen würden zudem in der WAZ in Print, im E-Paper und auf waz.de veröffentlicht werden, heißt es in einer Verlagsankündigung.
https://www.waz.de/wirtschaft/thyssenkrupp-chefin-merz-praesentiert-vision-fuers-ruhrgebiet-id236243707.html
(Quelle: die-zeitungen.de, 29.08.2022)
V. Aus den Verbänden
Deutscher Presserat: BDZV entsendet Moritz Döbler
Nachbesetzung: Der BDZV hat Moritz Döbler, Chefredakteur der „Rheinischen Post“ (Düsseldorf), in den Deutschen Presserat entsendet. Er folgt auf den vor Kurzem verstorbenen Dr. Berthold Hamelmann („Neue Osnabrücker Zeitung“).
Döbler wird im Selbstkontrollorgan der deutschen Presse einen Sitz im Beschwerdeausschuss (BA) in einem der drei Beschwerdeausschüsse einnehmen; dort werden Beanstandungen über Veröffentlichungen in den deutschen Medien behandelt. Die Ausschüsse sowie der BA Redaktionsdatenschutz tagen vier Mal im Jahr und bewerten die Beschwerden auf Basis des Pressekodex.
(Quelle: bdzv.de, 30.08.2022)