VBZV-Newsletter 27/2020
- COVID 19-Pandemie:
- Bayern: 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut verlängert
- Einreisequarantäneverordnung ebenfalls verlängert
- vbw: Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld ohne Pflicht zur Qualifizierung – Erneut erhöhte Stellenangebote zeigen Bodenbildung
- Schulbetrieb an beruflichen Schulen wieder mit täglichem Präsenzunterricht
- Privacy-Shield für ungültig erklärt
- BGH: Recht auf Vergessenwerden nur im Einzelfall
- BLM-Präsident Siegfried Schneider bewirbt sich nicht für Wiederwahl - Medienrat leitet Wahlverfahren ein - Wahl für Nachfolge am 25. März 2021
- Mobilfunkversorgung in Bayern ausgebaut
- Gemeinsame Vermarktung SZ / FAZ: Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens darf erfolgen, die kartellrechtliche Prüfung dauert aber noch an
- Ausbau der Logisitk-Kooperation von SZ, FAZ und Fiege
- „NZZ“ startet Digitalkampagne auf dem deutschen Markt
- Frankenpost gewinnt Medienpreis
Bayern: 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut verlängert
Auf Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 28. Juli 2020 ist die Sechste Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut verlängert worden: Die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen gelten somit bis zum 16. August 2020 weiter.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-430/
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6/true
Über eine weitere Verlängerung der Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage.
Einreisequarantäneverordnung ebenfalls verlängert
Die geltende Einreisequarantäneverordnung wird inhaltlich unverändert zunächst bis einschließlich 17. August 2020 verlängert.
Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft hat ein Merkblatt dazu erstellt, wie zu verfahren ist, wenn Arbeitnehmer*innen eine Quarantäne antreten müssen, etwa wenn sie nach einer privaten (Urlaubs-)Reise ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.
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vbw: Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld ohne Pflicht zur Qualifizierung – Erneut erhöhte Stellenangebote zeigen Bodenbildung
„Die gegenüber dem Vormonat gleichgebliebene Arbeitslosenquote von 3,9 Prozent im Juli am bayerischen Arbeitsmarkt zeigt eine Bodenbildung. Diese wird auch deutlich durch den dritten Anstieg in Folge bei der Zahl an Stellenangeboten, wenngleich auf niedrigem Niveau. Es wurden im Juli rund 21.000 neue Angebote in Bayern gemeldet, das sind nochmals 22 Prozent mehr als im Juni“, sagte Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. anlässlich der Vorstellung der Juli-Zahlen vom Arbeitsmarkt durch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.
Die vbw wertet die gestiegene Zahl an Stellenangeboten als Vorboten, dass das Wirtschaftsgeschehen wieder in Gang kommt. Doch Brossardt warnt: „Nachhaltig ist das noch nicht. Corona hat den bayerischen Arbeitsmarkt weiter fest im Griff. Eine schnelle Arbeitsmarkterholung ist nicht zu erwarten, Kurzarbeit und staatliche Maßnahmen verhindern derzeit Schlimmeres. Eine zweite Corona-Welle mit entsprechend einschneidenden staatlichen Maßnahmen kann die aufkeimende Hoffnung jederzeit zunichte machen. Daher sind die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zur Eindämmung von Infektionen weiterhin richtig und notwendig.“
Die vbw weist darauf hin, dass die Unternehmen weiterhin das Instrument der Kurzarbeit nutzen, um Mitarbeiter im Betrieb zu halten. Sie fordert daher eine mögliche Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Sonderregeln bis Ende 2021. Brossardt warnt aber vor einer Koppelung der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen: „Weiterbildung kann für Betriebe sinnvoll sein und ist aufgrund der Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit attraktiv. Eine Pflicht zur Qualifizierung als Anspruchsvoraussetzung für den verlängerten Zugang zum Kurzarbeitergeld, wie sie Bundesarbeitsminister Heil vorschlägt, ist allerdings abzulehnen. Das wäre eine weitere Belastung für die Unternehmen. Weiterbildung muss bedarfsgerecht erfolgen und nicht mit der Gießkanne.“
Um den Wiederaufbau zu beschleunigen, fordert die vbw, auf alles zu verzichten, was die Unternehmen belastet: „Zu einem solchen Belastungsmoratorium gehört vor allem, auf jegliche Steuererhöhungen zu verzichten, bürokratische Hemmnisse abzubauen und keine neue Hürden für den Arbeitsmarkt zu errichten, wie zum Beispiel durch die Verschärfung der Befristungsregeln für Unternehmen“, sagte Brossardt.
(Quelle: vbw, PM 30.07.2020)
Schulbetrieb an beruflichen Schulen wieder mit täglichem Präsenzunterricht
Ab 08. September 2020 soll an beruflichen Schulen in Bayern mit Ausnahme der beruflichen Oberschulen wieder ein täglicher Präsenzunterricht stattfinden. Voraussetzung ist, dass sich das Infektionsgeschehen weiterhin positiv entwickelt und die entsprechenden Hygieneauflagen umgesetzt werden können.
Sollten die Infektionszahlen eine Rückkehr zum Regelbetrieb im September nicht erlauben, werden Alternativszenarien zum Einsatz kommen.
Unter Umständen kann daher auch kurzfristig eine Rückkehr zum derzeitigen System notwendig werden, bei dem sich Präsenzunterricht in der Schule mit „Distanzunterricht“ zu Hause abwechselt.
Auszubildende sind weiterhin vom Betrieb für den Unterricht gemäß § 15 BBiG auch für das „Lernen zuhause“ freizustellen, immer in dem dem Rahmen, in dem auch der reguläre Präsenzunterricht stattfinden würde.
Wo sich der Lernort für den Onlineunterricht befindet, legen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende fest.
Grundsätzlich sind Auszubildende weiterhin verpflichtet, zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb zu erscheinen. Der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG entfällt.
Da wo aufgrund von vorübergehenden Betriebsschließungen oder Kurzarbeit keine reguläre Ausbildung mehr möglich ist, müssen in jedem Fall individuelle Absprachen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden erfolgen. Grundsätzlich ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
(Quelle: vbw-bayern.de, 24.07.2020)
II. Datenschutz
Privacy-Shield für ungültig erklärt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Abmachung "Privacy Shield" zwischen EU und USA gekippt und damit eine transatlantische Datenkrise ausgelöst. Weil US-Geheimdienste praktisch ungehemmt auf Daten von EU-Bürgern zugreifen könnten, sei der Datenschutz nicht gewährleistet, so die Richter. Nun herrscht Unklarheit in Tausenden Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) klärt mit einer FAQ-Liste entscheidende Fragen, die sich nach dem Urteil stellen.
Der deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber betont, dass es sich um ein ‚lebendes Dokument‘ handelt: Das Dokument sei nicht abschließend. Der EDSA wird weitere Antworten ergänzen. Jetzt komme es darauf an, dass die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Stellen intensiv zu alternativen Grundlagen für den internationalen Datenaustausch beziehungsweise Umstellungen beraten.
Der EDSA gibt zunächst europaweit verbindlich Auskunft zu Fragen, die den Datenschutzaufsichtsbehörden in der vergangenen Woche sehr oft gestellt wurden. So stellt der EDSA beispielsweise fest, dass es keine ‚Gnadenfrist‘ für Datenverarbeitungen auf Grundlage des vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten „Privacy Shield“ geben wird. Die Umstellung muss ohne Verzögerung begonnen werden.
Zudem gibt das Dokument Hinweise zur Zukunft der sogenannten Standardvertragsklauseln. Dazu sagte Professor Kelber: Standardvertragsklauseln sind weiterhin eine mögliche Grundlage für den Datentransfer. Eine Übermittlung von Daten in die USA kann allerdings nur dann über Standardvertragsklauseln begründet werden, wenn zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die das gleiche Datenschutzniveau wie in der Europäischen Union gewährleisten. Dabei müssen die Umstände der Datentransfers von Fall zu Fall betrachtet werden. Das gilt auch für die Übermittlung in andere Länder.
Der EDSA erklärt außerdem, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Datenverarbeitung von Unternehmen und Behörden über einen externen Dienstleister läuft: Wer nicht weiß, ob bei der Datenverarbeitung auch Daten in ein Drittland gesendet werden, muss jetzt seine Verträge mit den Dienstleistern prüfen.
(Quelle: bfdi.bund.de, PM 24.07.2020)
BGH: Recht auf Vergessenwerden nur im Einzelfall
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Artikel 17 der DSGVO, dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“ auseinandergesetzt. In zwei verschiedenen Verfahren hatten die Kläger von Suchmaschinen-Betreiber Google verlangt, bestimmte Inhalte nicht in den Suchergebnissen zu ihren Namen aufzuführen. Die Richter betonten nun, dass eine solche Auslistung nur nach gründlicher Abwägung von Interessen erfolgen dürfe.
2011 war ein Regionalverband einer bekannten Wohlfahrts-Organisation in die Schlagzeilen geraten. Der Grund: ein Defizit von knapp einer Million Euro. Nachfragen beim damaligen Geschäftsführer des Verbands waren unmöglich. Er hatte kurz vor Bekanntwerden der Probleme eine längere Reha-Maßnahme angetreten. Wer den Namen des Mannes googelt, findet bis heute entsprechende Online-Berichte. Genau das wollte der ehemalige Geschäftsführer mit seinem Gang zum Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 190/16) unterbinden. Doch LG und Oberlandesgericht (Az. 16 U 193/17) wiesen seine Klage ab, ebenso wie jetzt der Bundesgerichtshof.
Die Richter (Az. VI ZR 405/18) legten dar, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf das Sperren von Inhalten gibt. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine umfassende Grundrechtsabwägung stattfinden: Die Privatsphäre des Klägers, das öffentliche Interesse der Online-Leser sowie das Recht von Google und Medien auf Anbieten von Inhalten und freie Meinungsäußerung. Im konkreten Fall hätten die Grundrechte des ehemaligen Geschäftsführers zurückzustehen hinter den Interessen von Öffentlichkeit, den Anbietern der Artikel und Suchmaschinen-Betreiber Google. Eine wichtige Rolle spielte dabei, dass die Vorgänge, über die berichtet wurde, erst neun Jahre zurücklagen.
In einem weiteren Verfahren hatten zwei deutsche Unternehmer geklagt, über die 2015 auf einer US-Webseite mehrfach kritisch berichtet worden war. Die beiden verlangten die Auslistung der Artikel, weil sie angeblich nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr seien sie Teil einer Erpressung: Die Betreiber der Webseite hätten angeboten, die negativen Inhalte gegen Zahlung eines Schutzgeldes wieder zu löschen. Weil also der Wahrheitsgehalt der Berichte umstritten ist, haben sich die Karlsruher Richter an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewendet. Hier soll geklärt werden, nach welchen Kriterien das Recht auf Vergessenwerden in einem solchen Fall angewendet werden kann.
(Quelle: BGH, PM 27.07.2020; e-recht24, 30.07.2020)
III. Medienpolitik
BLM-Präsident Siegfried Schneider bewirbt sich nicht für Wiederwahl – Medienrat leitet Wahlverfahren ein - Wahl für Nachfolge am 25. März 2021
Siegfried Schneider, der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), wird sich nicht um eine dritte Amtsperiode bewerben. Darüber informierte er den Medienrat am 23. Juli 2020. Die zweite Amtszeit von Siegfried Schneider läuft Ende September kommenden Jahres aus.
Die Wahl für die Nachfolge soll in der Medienratssitzung am 25. März 2021 stattfinden.
In den kommenden Wochen wird der Medienrat der Landeszentrale das Wahlverfahren einleiten. Der Vorsitzende des Medienrats wird zunächst die Mitglieder des Medienrats auffordern, Vorschläge für die Wahl einzubringen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf weiteren Mitgliedern unterstützt werden.
(Quelle: BLM, PM 23.07.2020)
Mobilfunkversorgung in Bayern ausgebaut
In Bayern hat sich die Mobilfunkversorgung weiter verbessert. Im ersten Halbjahr wurden von den drei Netzbetreibern im Freistaat insgesamt 1.996 bestehende Sendemasten ausgebaut und 224 neue Standorte in Betrieb genommen. Bis Jahresende muss die lückenlose Versorgung an den ICE-Strecken und Autobahnen sichergestellt sein.
Im Rahmen des Bayerischen Mobilfunk-Förderprogramms haben die Netzbetreiber bisher an 432 Standorten einen eigenwirtschaftlichen Ausbau neuer Sendeanlagen zugesagt. Der Mobilfunkbetreiber Telefonica hatte am Montag bekanntgegeben, die von der Bundesnetzagentur festgelegten LTE-Ausbauziele zu erreichen. Diese positive Entwicklung verbessert die Mobilfunk-Versorgung auch im Freistaat.
Bayern hat als erstes Bundesland vor einem knappen Jahr die LTE-Mobilfunkversorgung mit einem Messverfahren überprüfen lassen. Sowohl an den Autobahnen als auch an den Bahnstrecken erreichte die Versorgung zum Teil noch nicht die gesetzlichen Vorgaben. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger setzt sich deshalb im Beirat der Bundesnetzagentur für eine strikte Überprüfung und gegen eine zu nachsichtige Behandlung der Unternehmen ein. Werden die Auflagen nicht erfüllt, drohen den Mobilfunkbetreibern Sanktionen.
(Quelle: stmwi.bayern.de, PM 28.07.2020)
IV. Vermarktung
Gemeinsame Vermarktung SZ / FAZ: Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens darf erfolgen, die kartellrechtliche Prüfung dauert aber noch an
Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von Süddeutscher Zeitung GmbH und Frankfurter Allgemeinen Zeitung GmbH zur gemeinsamen Vermarktung überregionaler Anzeigen fusionskontrollrechtlich freigegeben. Die Prüfung der Kooperation nach dem Kartellverbot dauert jedoch an.
Das Gemeinschaftsunternehmen soll nach den seit Mitte Juli bekannt gewordenen Plänen die Vermarktungsaktivitäten der beteiligten Verlage im Bereich überregional erscheinender Printanzeigen (Aufmerksamkeitsanzeigen und Rubrikenanzeigen) in Nachrichten-Printobjekten übernehmen. In den betroffenen Markt sind nach Meinung der Wettbewerbshüter neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen.
Die Behörde betrachtet als relevanten Werbemarkt damit nicht allein nationale Tageszeitungen, sondern auch noch Titel wie Welt am Sonntag, Zeit und Spiegel. Die Wettbewerbswächter rücken damit von ihrer traditionellen und im Internetzeitalter kleinteilig wirkenden Marktsegmentdefinition ab.
(Quelle: Bundeskartellamt, 28.07.2020; horizont.net, 28.07.2020)
V. Logistik
Ausbau der Logisitk-Kooperation von SZ, FAZ und Fiege
Die Zamdo GmbH, ein 100%iges Tochterunternehmen der Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH, und die Medienservice GmbH & Co. KG, ein Joint Venture der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und der Fiege Last Mile Holding GmbH, bauen ihre Logistikkooperation ab Januar 2021 deutlich aus.
Bislang liefert Zamdo im süddeutschen Raum im Auftrag von Medienservice die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung an Zustellpartner, Grossisten, Briefzentren, Bahnhofsbuchhändler und Sonderkunden aus. Vom 1. Januar 2021 an nutzt Medienservice das bundesweite Logistiknetzwerk der Zamdo auch ab den FAZ-Druckorten in Frankfurt-Mörfelden und Potsdam.
(Quelle: SWMH, PM 23.07.2020)
VI. Lesermarkt
„NZZ“ startet Digitalkampagne auf dem deutschen Markt
Die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) hat angekündigt, in Deutschland eine Digitalkampagne zu starten. Die Werbemaßnahmen sollen der Schweizer Zeitung dabei helfen, die Zahl der Digital-Abos hierzulande weiter zu erhöhen. Im Zentrum der Kampagne stehen zum Start drei kurze Videos, die sich um die Themen Marktwirtschaft, Qualitätsjournalismus und Debatte drehen und das Motto „Der andere Blick auf Deutschland“ verdeutlichen sollen. Für den Herbst seien weitere Themen geplant. Für die Kampagne arbeitete die „NZZ“ mit der Schweizer Agentur Sir Mary zusammen.
Die Kampagne, die vorerst auf ein Jahr angelegt ist, wurde bereits am 8. Juli lanciert.
(Quelle: bdzv.de, 24.07.2020; meedia.de, 24.07.2020)
VII. Auszeichnungen
Frankenpost gewinnt Medienpreis
Die Frankenpost hat für die journalistischen Leistungen in der Corona-Krise die Auszeichnung "Helden in der Krise" erhalten. Mit diesem Preis ehren das Institut der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung", die Deutsche Presseagentur (dpa) mit ihrer Tochter News Aktuell sowie die Unternehmen Hansgrohe, Signal Iduna und Beekeeper "das ehrenamtliche Engagement, den Einfallsreichtum und den unermüdlichen Einsatz", mit dem Deutschland und vor allem die Region Oberfranken die Corona-Pandemie besser bewältigen konnte. In dieser Situation sei deutlich geworden, wer das Leben am Laufen halte, heißt es in der Begründung für die Ehrung.
Um die "Helden in der Krise" zu identifizieren, wurden 400 Millionen Webseiten im deutschsprachigen Internet beobachtet und wurde alles zum Thema Corona gesammelt. Dazu zählten Nachrichtenseiten, Social-Media-Kanäle und Foren wie die der Frankenpost . Dabei wurden die Themen, aber auch die Tonalität der Berichterstattung erfasst und in die drei Kategorien "Versorgung der Menschen", "Medizinische Versorgung und Pflege" sowie "Gemeinnütziges Engagement" eingeteilt. Die Studie begleitete das Institut für Management- und Wirtschaftsforschung (IMWF). Das IMWF wurde 2007 gegründet, um zwischen Wissenschaft und Wirtschaft eine Brücke zu schlagen.
Ausgezeichnet wurde von der Produktion großer Mengen Desinfektionsmittel für Krankenhäuser bis hin zu besonderen Betreuungsleistungen für Ältere. Unter den Preisträgern befinden sich neben der Frankenpost beispielsweise auch Audi, Bosch, Ikea, Lufthansa, FC Bayern München und bekannte Namen wie die Sängerin Andrea Berg sowie der Schauspieler Elmar Wepper.
(Quelle: frankenpost.de, 16.07.2020)