VBZV-Newsletter 04/2022
- Personalisierung wird Paid Content weiter voranbringen
Verlage bauen zunehmend Datenkompetenz auf - GTV: Zeitnaher Abschluss angestrebt
- COVID 19-Pandemie:
I. Verlagswirtschaft
Personalisierung wird Paid Content weiter voranbringen
Verlage bauen zunehmend Datenkompetenz auf
Unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat gemeinsam mit der Unternehmensberatung Schickler die aktuellen Branchentrends präsentiert.
Paid Content ist danach für die Branche wie schon im Vorjahr ein zentrales Thema; neu hinzu kommt 2022 der Treiber Personalisierung als Chance, Inhalte noch erfolgreicher ans Publikum zu bringen: 57 Prozent der Verlage mit einer verkauften Auflage von >100.000 Exemplaren schätzen die Relevanz personalisierter Produkte mit Blick auf die nächsten drei Jahre als strategisch hoch oder sehr hoch ein. Binnen fünf Jahren erwarten dies sogar 83 Prozent. Bei Verlagen mit einer Auflage <100.000 Exemplaren sind die Erwartungen sogar noch größer: Hier billigen binnen drei Jahren 67 Prozent der Personalisierung hohe bis sehr hohe Relevanz zu; in fünf Jahren sind es 91 Prozent.
Dies ist eines der zentralen Ergebnisse der repräsentativen Studie "Trends der Zeitungsbranche 2022", die der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) am 2. Februar 2022 in Berlin gemeinsam mit der Unternehmensberatung Schickler vorgestellt hat. Die Studie identifiziert drei starke Trends:
- Personalisierung ist der Booster für Paid Content: Was bei Entertainment und im Handel bereits funktioniert, wird nun auch für die Zeitungsbranche relevant. Verlage bauen Algorithmen für personalisierte Angebote auf. Dabei liegt der Fokus auf Artikelempfehlungen und Newslettern.
- Unterschiedliche Kanäle bei gleichen Inhalten: 88 Prozent der Verlage sehen das E-Paper als wichtige Brücke zu Paid-Content. Die Altersstruktur der E-Paper-Nutzer liegt im Schnitt 20 Jahre unter der der Leser von Print. Online-Abonnenten sind weitere 20 Jahre jünger mit Fokus auf die Mitte 30- bis 40-Jährigen. Neue Angebote wie Podcasts erreichen eine nochmals jüngere Zielgruppe.
- Neue Kompetenzfelder: Digitalkompetenz wird vor allem Inhouse aufgebaut - auch für komplexe Kompetenzen rund um Data Science und Data Analytics. 62 Prozent der Verlage planen dies.
"Redaktionelle Inhalte der Zeitungen sind für alle Menschen interessant, egal welcher Altersstufe, sagt dazu BDZV-Geschäftsführerin Katrin Tischer. "Die Altersstruktur bestimmt den passenden Ausgabekanal. Was die ältere Zielgruppe bevorzugt als gedruckte Nachricht konsumiert, bekommen junge Menschen am liebsten als Podcast auf die Ohren. Für die Zeitungsverlage ist das eine gute Nachricht. Denn es zeigt, dass sie mit ihren Angeboten gedruckt und digital auf dem richtigen Weg sind."
Dr. Christoph Mayer, Partner bei der Unternehmensberatung Schickler, führt aus: "Wir befinden uns in einer hoch dynamischen und spannenden Zeit für Zeitungsunternehmen. Wir stehen kurz vor dem Wendepunkt wieder wachsender Abonnentenzahlen. In wenigen Jahren wird Digital der Kerntreiber der Umsätze und Ergebnisse sein. Dabei ist die Personalisierung des digitalen Angebots die nächste Stufe; hier gehen Verlage ganz neue Wege." Beim Thema Personalisierung weist Mayer darauf hin, dass diese in anderen Branchen längst existiere. "Aber wir reden hier nicht von Turnschuhen, sondern von journalistischen Inhalten - und die sind deutlich herausfordernder in der Personalisierung." All dies erfordere neue Fähigkeiten: "Wo bisher die Beherrschung des Drucks Kernkompetenz war, wird heute die Beherrschung von Daten und Datenanalysen Kernkompetenz."
Neben der Transformation und der weiteren Digitalisierung der Branche steht auch das Thema Datenschutz im Fokus der Trendumfrage 2022. 84 Prozent der Verlage bewerten Datenschutz mit einer hohen bis existenziellen Relevanz. Besondere Aufmerksamkeit gilt darüber hinaus dem Recruiting von Mitarbeitern. 68 Prozent der Verlage sehen aktuell im Fachkräftemangel ein ganz erhebliches Problem. Immer wichtiger werden Fragen der Nachhaltigkeit. Hier gehen 84 Prozent der Verlage
in den kommenden Jahren von einer hohen Relevanz aus.
An der Studie "Trends der Zeitungsbranche 2022" haben 71 Verleger und Geschäftsführer:innen, 39 Chefredakteur:innen und 45 Digital-Publisher:innen teilgenommen. Sie repräsentieren nach verkaufter Auflage 61 Prozent der Zeitungen in Deutschland.
(Quelle: BDZV, 02.02.2022)
II. Tarifpolitik
GTV: Zeitnaher Abschluss angestrebt
Die Verhandlungen über einen neuen Gehaltstarifvertrag (GTV) für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen zwischen unserem Bundesverband und den Gewerkschaften DJV und dju in ver.di „verlaufen bisher enttäuschend“.
Das erklärte der Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite und Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses, Georg Wallraf. „Wir haben heute ein erweitertes Angebot vorgelegt“, so Wallraf, „von der Gegenseite hören wir jedoch vor allem Maximalforderungen, die nur neu eingekleidet werden.“ Das Angebot der Verleger umfasst u.a. eine Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro, einen Sockel- oder Festbetrag für alle Tarifgruppen und, bei längerer Laufzeit, auch im zweiten Schritt eine lineare Erhöhung.
„Nach wie vor streben wir einen zeitnahen Abschluss an“, erklärte der BDZV-Verhandlungsführer weiter. Dies gelte insbesondere für die Auszahlung einer Corona-Prämie. Die Voraussetzungen dafür liefen Ende März aus. „Tarifpolitik ist immer auch die Kunst des Möglichen und einer grundsätzlichen Bereitschaft zu Verhandlungen“, betonte Wallraf.
Die Verhandlungen werden zeitnah fortgesetzt.
(Quelle: BDZV, PM 01.02.2022)
III. COVID 19-Pandemie
Gesetzesvorhaben Kurzarbeitergeld
Wirtschaft: Erstattung von Sozialversicherungsbeträgen weiterhin erforderlich
Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw), der auch der VBZV angeschlossen ist, begrüßt das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, die pandemiebedingten Sondermaßnahmen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu verlängern.
Die Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes laufen nach den bisherigen Regelungen am 31. März 2022 aus. Betriebe, die bereits seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, schöpfen die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten für das Kurzarbeitergeld bereits im Februar 2022 aus.
Die von der langen Dauer der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit finanziell stark belasteten Unternehmen benötigen weiterhin und damit länger als 24 Monate Kurzarbeitergeld. Die Zugangser-leichterungen ermöglichen in der aktuellen Situation in vielen Fällen überhaupt erst, das Instrument der Kurzarbeit weiter zu nutzen. Ohne die Möglichkeit dazu wäre ab März 2022 bei den bereits länger kurzarbeitenden Betrieben verstärkt mit Entlassungen zu rechnen.
Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten:
- Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
- Erhöhtes Kurzarbeitergeld
- Verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
- Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022
Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung eingeführt werden, die die Bundesregierung zur Verlängerung dieser Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt.
Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen zum 31. März 2022 jedoch auslaufen. Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und im § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.
Für Betriebe, gerade in den von Corona besonders betroffenen Branchen, bleibt aber auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wichtig. Die vbw plädiert ringend dafür hier nachzubessern und auch die Öffnung der Zeitarbeit zur Kurzarbeit zu verlängern um eine Entlastung der Betriebe sicherzustellen und Entlassungen zu vermeiden.
Zugleich gibt die vbw zu bedenken, dass Kurzarbeit kein langfristiges Instrumentarium zur Krisenbewältigung sein kann. Es müsse bei einem Bundeszuschuss für die Arbeitslosenversicherung bleiben, Beitragserhöhungen dürfe es nicht geben.
(Quelle: vbw-bayern.de, 02.02.2022)
Verlängerung bestehender steuerlicher Erleichterungen
Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 31. Januar 2022 wurden im Einvernehmen von Bund und Ländern steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert. Konkret geht es – jeweils unmittelbare und erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorausgesetzt – um folgende Optionen:
- Vereinfachte Stundung: Bis Ende März 2022 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren bis längstens Ende Juni 2022 gestundet werden, bei Vereinbarungen zur Ratenzahlung auch bis Ende September 2022. Auf Stundungszinsen wird in diesen Fällen verzichtet.
- Vollstreckungsaufschub: Falls das Finanzamt bis zum 31. März 2022 von einem Vollstreckungsschuldner über entsprechende Schäden informiert wird, soll es von Vollstreckungsmaßnahmen auf vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 fällig gewordene Steuern absehen. Dann fallen auch keine Säumniszuschläge an. Bei Ratenzahlung kann der Vollstreckungsverzicht bis zum 30. September 2022 verlängert werden.
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden, ohne dass eine strenge Nachprüfung erfolgt und Schäden, aufgrund derer der Antrag gestellt wird, im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
(Quelle: vbw-bayern.de, 01.02.2022)
Aktualisierte FAQ zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigtenverhältnis
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seine FAQ-Sammlung zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigungsverhältnis aktualisiert.
Das Speichern personenbezogener Daten wie der Art des verabreichten Impfstoffes, der Anzahl der Impfungen und der Zeitabstände zwischen den Impfterminen ist derzeit unzulässig.
Diese Daten sind nicht für die Erfüllung der täglichen Überprüfungspflicht und regelmäßigen Dokumentation erforderlich. Die Verarbeitung stünde auch dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs.1 Buchstabe c) DS-GVO entgegen. Dies gilt nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ganz besonders im Hinblick auf derzeit öffentlich geführte Diskussionen z.B. bzgl. der zeitlichen Begrenzung eines Impfnachweises, die noch nicht zu einem rechtsgültigen Ergebnis geführt haben und somit keine Rechtfertigung für eine Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben ist.
Weiterhin sind deshalb auch im Rahmen einer vereinfachten Zugangskontrolle nach erfolgter initialer Überprüfung des Vorliegens eines gültigen Nachweises (erstmalig bzw. im Zuge veränderter Anforderungen) die Speicherung der Daten „ob“, gegebenenfalls „welches“ und der Gültigkeitsdauer ausreichend.
(Quelle: vbw-bayern.de, 01.02.2022)