VBZV-Newsletter 03/2021

 

I. COVID 19-Pandemie

Bundesweite Verlängerung des Lockdowns 

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder haben am 19. Januar 2021 erneut über die aktuellen Corona-Maßnahmen beraten. 

Die nach Beratung gefassten Beschlüsse geben nur einen groben Rahmen vor. Über die Umsetzung im Detail entscheiden die jeweiligen Länder bzw. Bundesministerien. 

Unter anderem sind auf Bundesebene folgende Maßnahmen vorgesehen: 

  • Private Zusammenkünfte sind bis zum 14. Februar im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit nur einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  • Zudem dürfen sich Personen in Regionen, in der die Sieben-Tage-Inzidenz bei mehr als 200 Fällen pro 100 000 Einwohnern liegt, nur noch in einem Radius von 15 Kilometern um den Wohnort bewegen. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften ist das Tragen medizinscher Masken Pflicht (OP-Masken oder FFP2-Masken).
  • Gottesdienste sind nur unter strikten Auflagen möglich. Zusammenkünfte von mehr als zehn Teilnehmern müssten dem zuständigen Ordnungsamt mindestens zwei Tage im Voraus angemeldet werden.
  • Schulen und Kindertagesstätten bleiben geschlossen bzw. die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Ausnahmen gibt es; so will etwa Baden-Württemberg Grundschulen und Kitas im Land voraussichtlich vom 1. Februar an schrittweise wieder öffnen.
  • Arbeitgeber müssen den Beschäftigten künftig das Arbeiten im HomeOffice überall dort ermöglichen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Das zuständige Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Rechtsverordnung erarbeiten.

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Auch in Bayern Verlängerung der Maßnahmen bis 14. Februar 2021

Der Bayerische Ministerrat hat einen Tag später die am Vortag auf Bundesebene gefassten Beschlüsse umgesetzt und den bestehenden Lockdown im Freistaat damit ebenfalls vorzeitig bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Die bayerischen Regelungen bleiben dabei im Wesentlichen unverändert. Das gilt u.a . für die nächtliche Ausgangssperre und die 15-Kilometer-Regel in Corona-Hotspots sowie für die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken im ÖPNV und in Geschäften.

Neuerungen, die beschlossen wurden: 

  • Auch in Gottesdiensten müssen künftig FFP2-Schutzmasken getragen werden und nicht mehr nur herkömmliche Stoffmasken.
  • Dies gilt auch für das Personal in Alten- und Pflegeheimen. Dort galt die FFP2-Maskenpflicht bisher nur für Besucher. 
  • Bei Bibliotheken und Archiven erlaubt die Staatsregierung, vorbestellte Bücher oder Medien abzuholen - so wie es im Einzelhandel bereits möglich ist („call and collect / click and collect“)
  • Schüler aus Abschlussklassen dürfen bereits vom 1. Februar an im Wechselunterricht wieder in die Schule. Das betrifft zum Beispiel die diesjährigen Abiturienten an den Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen sowie Berufsschüler, bei denen in den nächsten Wochen die Prüfungen anstehen. Am Schuljahrsende werde es zudem eine "Freischussregelung" geben, kündigte Söder an. Wenn Schülerinnen und Schülern nicht in die nächste Klasse versetzt würden, werde es ihnen nicht auf die Regelschulzeit angerechnet. Trotz Protesten hält die Regierung daran fest, die Faschingsferien in diesem Jahr auszusetzen. 
  • Geändert wurden auch die Regeln für das allgemeine Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Künftig sollen die Kommunen Plätze auf ihrem Gebiet definieren, auf denen der Konsum von Alkohol verboten wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte kurz zuvor das generelle Alkoholverbot für Bayern außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 19.01.2021, Az. 20 NE 21.76). 

Die Maßnahmen sollen am 27. Januar 2021 im Landtag behandelt werden. Anschließend sollen die entsprechenden Anpassungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht werden.

(Quelle: bayern.de., PM 20.01.2021; sueddeutsche.de, 20.01.2021; merkur.de, 20.01.2021)

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Home-Office-Pflicht, Arbeitsschutz und erleichterte Abschreibungen 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Home-Office ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind aufgefordert, das Angebot zu nutzen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. 

Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.

(Quelle: vbw-bayern.de, 19.01.2020)

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Ersatzbeschaffungen: Reinvestitionsfristen vorübergehend verlängert

Ein BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 legt fest, dass sich die einkommensteuerlichen Reinvestitionsfristen für Rücklagen, die zur die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung gebildet wurden, um jeweils ein Jahr verlängern. 

Voraussetzung ist, dass sie ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

(Quelle: vbw-bayern.de, 15.01.2021)

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Ergänzende Regelungen zur Testpflicht für Einreisende in Bayern

Das Bundeskabinett hat am 13. Januar 2021 die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verabschiedet, sie gilt bereits seit dem 14. Januar 2021.

Der Freistaat Bayern hat die Regelungen durch eine am 15. Januar 2021 veröffentlichte Allgemeinverfügung ergänzt.

Demnach sind alle testpflichtigen Personen ab dem 16. Januar 2021 verpflichtet, den erforderlichen Testnachweis unaufgefordert bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen, auch dann, wenn sie sich nur in einem einfachen Risikogebiet und nicht in einem Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.

Grenzgänger und Grenzpendler müssen ab dem 18. Januar 2021 in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen. Weitergehende Testpflichten (z. B. nach Aufenthalten in Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebieten) bleiben unberührt.

Die Regelungen auf Bundesebene sehen eine verbindliche Testpflicht bei der Einreise vor, von ihr kann nur in engen Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Landesregelungen zur Einreise-Quarantäne (z. B. die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung EQV), sehen keine Pflicht zur Testung vor, sondern lediglich die Möglichkeit, sich durch einen Test von der Quarantäne zu befreien bzw. diese früher zu beenden. Die Testpflicht nach der Bundesverordnung trifft also auch Personen, die nach der EQV die volle Quarantänedauer antreten. Außerdem können auch Personen, die von der Quarantäneverpflichtung nach der EQV ohne Test ausgenommen sind, unter die Testpflicht nach der Bundesverordnung fallen.

(Quelle: vbw-bayern.de, 15.01.2021)

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Pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld 2021 und fachliche Weisung mit praktischen Hinweisen der Bundesagentur

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld 2021 und neue fachliche Weisungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für 2021 veröffentlicht. Die Regionaldirektion der Bundesagentur hat zudem eine ergänzende Übersicht zu den Neuerungen für 2021 erstellt.

Die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld können unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Finanzielle Hilfen und Unterstützung > Übersicht Kurzarbeitergeldformen > weitere Downloads abgerufen werden.

Die Tabellen werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Die Werte der Tabellen sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen. Der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III ist bereits am 23. November 2020 vom Bundesarbeitsministerium im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.11.2020 B1) veröffentlicht worden.

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in den fachlichen Weisungen wurden am 23. Dezember 2020 durch die Bundesagentur für 2021 aktualisiert und können  unter www.arbeitsagentur.de> Über uns > Veröffentlichungen > Weisungen abrufen werden. Durch die neuen fachlichen Weisungen wird die fachliche Weisung vom 30. März 2020 "Weisung Verbesserungen für das KUG bis 31.12.2020" teilweise aufgehoben und aktualisiert. Es gelten danach unter anderem folgende wesentliche Regelungen für 2021:

  • Der sog. Kurzantrag kann weiter verwendet werden.
  • Die Umwandlung von gezwölftelten Sonderzahlungen zur Berücksichtigung beim Soll-Entgelt bleibt möglich.
  • Auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird auch weiterhin verzichtet.
  • Bei Grenzgängern kommt Kug auch weiterhin bei Quarantäne im Heimatland in Betracht.
  • Bei Transfergesellschaften ist das Nachreichen von Profilingbögen möglich.

(Quelle: VSZV, RS 14.01.2021)

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II. Medienpolitik

 

GWB-Digitalisierungsgesetz  verabschiedet – Regulierung von Megaplattformen überfällig

Am vergangenen Donnerstag wurde in dritter Lesung die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Es trat bereits am 19. Janur 2021 in Kraft (BGBl. I S. 2).

Das GWB-Digitalisierungsgesetz, wie das neue Regelwerk auch genannt wird, soll das Wettbewerbsrecht modernisieren und insbesondere missbräuchliches Verhalten der Digitalkonzerne unterbinden. Kernstück ist der neue § 19a. Auf dessen Basis soll das Bundeskartellamt künftig unter anderem Plattformunternehmen untersagen können, ihre eigenen Angebote in den Suchergebnissen gegenüber denen der Konkurrenz zu bevorzugen. Die Kompetenzen der Kartellwächter bei der Kontrolle insbesondere von Google, Amazon, Facebook und Apple sind damit deutlich gestärkt worden. 

Um Ermittlungen gegen ein Unternehmen einzuleiten, muss das Bundeskartellamt nun keine "marktbeherrschende" Stellung mehr nachweisen. Es reicht eine "überragende marktübergreifende Bedeutung", die auch auf der Finanzkraft oder auf der Tätigkeit in miteinander verbundenen Märkten beruhen kann. 


Das Wettbewerbsrecht trägt mit dem neuen Gesetz der Bedeutung von Daten Rechnung. Eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" kann nun auch aus dem Zugang zu "wettbewerbsrelevanten Daten" hergeleitet werden. Das Bundeskartellamt darf Unternehmen auch untersagen, "durch die Nutzung wettbewerbsrelevanter Daten, die es von der Marktgegenseite auf einem beherrschten Markt gesammelt hat, auch in Kombination mit weiteren wettbewerbsrelevanten Daten aus anderen Quellen, auf einem anderen Markt Marktzutrittsschranken zu errichten". 

Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts werden durch das neue Gesetz deutlich schneller beendet. Mit einem Widerspruch wendet man sich direkt an den Bundesgerichtshof und nicht mehr wie bislang zunächst an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieser einstufige Rechtsweg wird dazu führen, dass vor allem die großen Konzerne nicht mehr auf Zeit spielen können. 

„Wir erleben derzeit eine auch für die Meinungs- und Medienvielfalt gefährliche Marktkonzentration in der digitalen Welt. Es war höchste Zeit für die neuen Regeln“, heißt es dazu von Seiten der Verlegerverbände. Diese würden es dem Kartellamt nun endlich ermöglichen, gegen die Diskriminierung Dritter und die Bevorzugung eigener Angebote durch Torwächterplattformen vorzugehen. Von zentraler Bedeutung sei zudem die Befugnis der Behörde, erstmals auch unangemessene Marktkonditionen von Torwächterplattformen zu untersagen, die Wirtschaft wie Verbrauchern schaden. Dies seien Mindeststandards zur Wiederherstellung eines vielfältigen Marktes in der digitalen Welt. Allerdings, machten der Bundesverband Digitalpublischer und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverlage (VDZ) deutlich, könne die Novelle praktische Wirksamkeit nur dann erreichen, wenn das Bundeskartellamt die neuen Regelungen unmittelbar nach Inkrafttreten auch schnell, konsequent und effektiv anwende. „Die neuen Regelungen müssen darüber hinaus ein Impuls für die weitere Debatte in der EU zur Regulierung der Megaplattformen sein“, appellieren die Organisationen der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger sowie der Digitalpublisher. Aufgabe der Bundesregierung sei es, alles daran zu setzen, dass die geplante EU-Regulierung das neue Kartellrecht und dessen Umsetzung nicht in Frage stelle, sondern im Gegenteil darauf aufbaue.

(Quelle: horizont.net, 15.01.2021; bdzv.de, 19.01.2021)

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III. Vertrieb 

Paid-Content-Umsätze steigen um 33 Prozent

Nach der jährlichen Markteinschätzung des Branchendienstes pv digest ist der Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften mit E-Papern, Paywall-Angeboten und Bezahl-Apps im vergangenen Jahr um 33 Prozent gestiegen. 

Die Presseverlage setzten 2020 demnach mit ihren digitalen journalistischen Angeboten geschätzt rund 702 Millionen Euro um, das sind 176 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Damit trägt Paid Content inzwischen rund zehn Prozent zu den gesamten Lesermarktumsätze von Zeitungen und Zeitschriften bei.

Bereits im Vorjahr hatten sie ein ähnlich hohes Umsatzplus verzeichnet. Der Zuwachs geht vor allem auf die gestiegene Zahl an Abo-Abschlüssen zurück - pv digest geht von einer Verdopplung der Anzahl der Paid-Content-Abos aus. Nur 20 Prozent des Umsatzwachstums sind dagegen auf Preiserhöhungen zurückführen. 

Knapp die Hälfte der Paid-Content-Umsätze verbuchen die regionalen Tageszeitungen. Sie können mehr als zwei Drittel der gesamten Paid-Content-Umsätze für sich verbuchen (Zeitschriften 28 Prozent). Während die überregionalen Titel auf rund ein Fünftel des Gesamtumsatzes (19 Prozent) kommen, erzielen die regionalen Tageszeitungen mit ihren digitalen Bezahlangeboten insgesamt knapp die Hälfte (46 Prozent) aller deutschen Paid-Content-Umsätze. Den größten Teil (39 Prozent) machen dabei voll bezahlte E-Paper- und Paywall-Abos sowie digitale Einzelverkäufe aus. Auf etwa 7 Prozent kommen die sonstigen Verkäufe (zumeist vergünstigte E-Paper als Ergänzung zum Printabo). 

Separat ausgewiesen in der pv digest-Berechnung ist die Bild-Zeitung mit einem Anteil von 6 Prozent an allen Paid-Content-Umsätzen und geschätzten 40 Millionen Euro Jahresumsatz.

Das wichtigste Paid-Content-Produkt vor allem für die Regionalzeitungen ist nach wie vor das E-Paper, also das digitale Abbild der klassischen gedruckten Zeitung. Es trägt bei den Regionaltiteln 77 Prozent zum digitalen Gesamtumsatz bei, Website-Paywalls dagegen nur 8 Prozent. Die Überregionalen verdienen mit ihren Paywalls immerhin schon rund ein Drittel (32 Prozent) der gesamten Erlöse mit digitalen Inhalten. Bei ihnen tragen die E-Paper-Abos 61 Prozent zum Digitalumsatz bei.

Die Marktbetrachtung von pv digest unterstreicht die wachsende Bedeutung digitaler Bezahlangebote im Journalismus. Sie werden nicht nur immer stärker von Leserseite nachgefragt, sie tragen auch maßgeblich zu den Erlösen der Verlagshäuser bei.

(Quelle: bdzv.de, 18.01.2021)

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Bezugspreiserhöhung: „Nürnberger Nachrichten“, Nürnberg

 

„Nürnberger Nachrichten“ A und B, „Fürther Nachrichten“, „Erlanger Nachrichten“, „Nordbayerische Nachrichten“ B1, B1a, B2, „Neumarkter Nachrichten“, Altmühl-Bote“, „Schwabacher Tagblatt“

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„Treuchtlinger Kurier“, „Roth-Hilpoltsteiner Volkszeitung“, „Hilpoltsteiner Zeitung“

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Bezugspreiserhöhung: „Nürnberger Zeitung“, „Nordbayerische Zeitung“, Nürnberg

 

„Nürnberger Zeitung“ Ausgabe S und L, „Nordbayerische Zeitung“ Ausgaben 1-3, 5-9 und 12-14

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„Nordbayerische Zeitung“ Ausgabe 4, 10 und 11

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IV. Aus den Verbänden:

 

Umbenennung: VG Media wird zu Corint Media

Nach 20 Jahren benennt sich die Verwertungsgesellschaft VG Media in Corint Media um. Wie das Unternehmen mitteilt, finden internationale Rechteinhaber, Lizenznehmer, Verbände, Politik und die Öffentlichkeit unter corint-media.com künftig alle relevanten Informationen zur neuen Organisation.

Alle übrigen Unternehmensdaten, einschließlich der Bankverbindungen, bleiben unverändert. Gleiches gilt für rechtliche Grundlagen und den Gesellschaftszweck.

Die Marke Corint Media nimmt Bezug auf die antike Stadt Korinth als einem der demokratiegeschichtlichen Ausgangspunkte Europas. Die neue Marke will als Abkürzung zugleich den Kern des unternehmerischen Tuns aufgreifen: Copyright International Media.

Zur Umfirmierung erklärte Geschäftsführer Markus Runde: „Die beiden Bezugspunkte der Marke Corint Media betonen, dass die Schaffung, der Schutz und die Durchsetzung Geistigen Eigentums starke Säulen jeder demokratischen Gesellschaft sein müssen. Mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln werden wir uns weiterhin bemühen, private Inhalte finanzierbar zu halten und geltendes Recht auch gegen Digitalkonzerne durchzusetzen.“

(Quelle: corint-media.com, PM 18.01.2021)

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V. Mitarbeiter

 

VBZV/VSZV-Webinar: Newsletter-Marketing & Newsletter-Vermarktung

Newsletter sind ein typisches Einstiegsmedium für viele Online-Werbetreibende: Fester Erscheinungstermin, klare Empfängerzahl und einfaches Werbemittel. Ähnlich wie in Print! Und viele Werbetreibende bleiben dem Medium treu, denn es bietet binnen 48 Stunden schnell messbare Response bei geringem Planungs- und Kreationsaufwand. Newsletter sind ein zunehmend wichtiger Erlösbaustein in der Digital-Vermarktung. Dieses Webinar unterstützt Sie, die Chancen im Lesermarkt und insbesondere im Werbemarkt zu nutzen. 

Das Webinar findet statt am Donnerstag, 18. März 2021 in 2 Blöcken á 90 Minuten inkl. Dialog. Start Block I 10:00 Uhr, Block II 12:00 Uhr

Es richtet sich an Mediaberater, Key-Accounter, Verkaufsleiter für den Werbemarkt sowie Fachkräfte im digitalen Marketing und Vertrieb.

Der Referent Thorsten Gerke ist seit 25 Jahren in der Medienvermarktung engagiert, u.a. als Leiter der Digital-Vermarktung. Als Fachautor und Dozent/Trainer für Medienhäuser sowie als Lehrbeauftragter der Fakultät für Digitale Medien der HFU Hochschule Furtwangen University zählen die professionelle Vermarktung sowie die Digitalisierung der Medien im Werbemarkt zu seinen Fachgebieten.

Anmeldungen sind unter anmeldung_at_vbzv.de oder  http://www.vbzv.de/seminarprogramm/ möglich. 

Es gelten die Teilnahmebedingungen des VBZV (zu finden unter https://www.vbzv.de/seminarprogramm/), die Sie mit der Anmeldung akzeptieren.

 

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