VBZV-Newsletter 40/2025


I. Medienpolitik

Urheberrecht: Erstes KI-Grundsatzurteil in Europa – GEMA setzt sich gegen OpenAI durch 

Im weltweit beachteten Verfahren der GEMA gegen den US-amerikanischen KI-Anbieter OpenAI hat das Landgericht München ein sehr klares Urteil gesprochen: OpenAI verletzt mit dem Training und dem Betrieb von ChatGPT geltendes Urheberrecht. Erstmals wurde in Europa die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch generative KI-Systeme rechtlich bewertet und zugunsten der Kreativen entschieden. 

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München II stellt in ihrem Urteil vom 11. November 2025 unmissverständlich fest, dass OpenAI für das Training und den Betrieb von ChatGPT die Rechte an den ein-geklagten Songtexten deutscher Urheberinnen und Urheber aus dem GEMA Repertoire hätte erwerben müssen. In den Systemen seien Kopien der Originalwerke enthalten, die auf einfache Prompts der Nutzerinnen und Nutzer ausgegeben würden. Dies seien vergütungspflichtige Eingriffe in das Urheberrecht, für die OpenAI eine Lizenz erwerben muss, mit der die Urheber angemessen vergütet werden. 

Auch Betreiber von KI-Tools wie ChatGPT müssen sich an das Urheberrecht halten, kommentiert die GEMA den Richterspruch: „Mit dem heutigen Urteil wurden zentrale Rechtsfragen für das Zusammenspiel einer neuen Technologie mit dem europäischen Urheberrecht erstmals geklärt. Es ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer fairen Vergütung für Urheberinnen und Urheber in ganz Europa“, so Dr. Kai Welp, General Counsel der GEMA. 

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von über 100.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. Bereits seit September 2024 bietet die GEMA ein speziell für KI-Anbieter entwickeltes Lizenzmodell: Damit ist die Nutzung von Musik für den Betrieb und die Weiterentwicklung von KI rechtssicher möglich, Musikschaffende werden fair beteiligt und Innovationen bleiben gefördert. OpenAI war bislang generell nicht zur Lizenzierung seines Modells bereit. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Quelle: GEMA, PM 11.11.2025; LG München, PM 11.11.2025)

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II. Aus den Verlagen

Mediengruppe Bayern übernimmt die Mediengruppe Oberfranken

Die Mediengruppe Bayern (MGB) mit Sitz in Passau setzt ihren Expansionskurs fort und übernimmt die Mediengruppe Oberfranken (MGO). Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Genehmigung. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Aus Sicht der MGO-Gesellschafter, vertreten durch Dr. Albrecht Tintelnot, ist der Verkauf eine Reaktion auf die zunehmend schwierigen Rahmenbedingungen für lokale Medien. Die Entscheidung sei nicht leichtgefallen, werde aber als langfristig beste und verantwortungsvollste Lösung angesehen, um die Titel unter einem „sicheren Dach“ zu erhalten.

Hervorgegangen aus dem Verlag der Passauer Neuen Presse verfolgt die Mediengruppe Bayern eine zielstrebige Wachstumsstrategie. Zuletzt übernahm sie die Mittelbayerische Zeitung (2021), zuvor den Donaukurier (2016), das Trostberger Tagblatt (2012) und das Reichenhaller Tagblatt (2014). Damit zählte sie bereits zu den größten Regionalzeitungsverlagen Deutschlands.

Mit dem Kauf der Bamberger Mediengruppe kommen nun der Fränkische Tag, die Bayerische Rundschau, das Coburger Tageblatt und die Saale-Zeitung mit einer verbreiteten Auflage von rund 72.000 Exemplaren hinzu. Die Gesamtauflage der unter dem Dach der MGB erscheinenden Tageszeitungen steigt damit auf etwa 350.000 Exemplare. Die wöchentliche Gesamtauflage der Anzeigenblätter erreicht künftig rund 1,2 Millionen. Digital wird das Portfolio durch das reichweitenstarke Nachrichtenportal infranken.de ergänzt, das monatlich etwa 13 Millionen Visits verzeichnet. Die gesamte Online-Reichweite der erweiterten Gruppe liegt bei rund 42 Millionen Visits pro Mo-nat. 

Auch die Aktivitäten der Mediengruppe Oberfranken im Geschäftsbereich Fachzeitschriften sowie das Druckgeschäft sollen zu 100 Prozent übernommen werden, die maßgeblich zum Umsatz der Mediengruppe Oberfranken bei-tragen. 

Die Geschäftsführerin der Mediengruppe Bayern, Simone Tucci-Diekmann, betont in der gemeinsamen Mitteilung beider Medienhäuser zur Bekanntgabe des Verkaufs, dass eine ausreichende Unternehmensgröße und Schlagkraft notwendig seien, um den Herausforderungen der Digitalisierung und des sich wandelnden Medienmarkts zu begegnen. 

Die Übernahme der Mediengruppe Oberfranken durch die MGB steht exemplarisch für die aktuellen Herausforderungen und Dynamiken der Branche: Digitalisierung, Konsolidierung und der Balanceakt zwischen wirtschaftlicher Stabilität und publizistischer Vielfalt. Zuletzt hatten in Bayern sowohl die Mediengruppe Pressedruck als auch der Verlag Nürnberger Presse angekündigt, Kräfte zu bündeln, um den Investitionsspielraum für ihre Medienhäuser zu erhöhen.

(Quelle: PNP, PM 11.11.2025; fraenkischer-tag.de, 12.11.2025; meedia.de, 12.12.2025; medien.epd.de, 12.11.2025)

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III. Tarifpolitik

EuGH kippt zentrale Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am vergangenen Dienstag, 11. November 2025, zwei Bestimmungen in der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig erklärt.  Dabei handelt es sich einerseits um Kriterien für die Festlegung und Aktualisierung der Löhne und andererseits eine Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Die Europäische Union hat damit bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten.

Die Richterinnen und Richter sahen nun in der Vorgabe von Kriterien für die Festlegung der Mindestlöhne durch den EU-Gesetzgeber einen unmittelbaren Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts.  

Die Höhe der Löhne ist nach den EU-Verträgen jedoch Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die EU darf mit Richtlinien lediglich beispielsweise Arbeitsbedingungen regeln. Das Gleiche gelte für die Vorschrift, die eine Senkung der Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Im Übrigen bleibt die Mindestlohnrichtlinie dem Urteil zufolge bestehen. Sie verpflichtet die Länder etwa weiter, auf hohe Abdeckungsraten von Tarifverträgen hinzuwirken. Der EuGH verneinte hier einen unmittelbaren Eingriff in das Koalitionsrecht, das ebenfalls in der Zuständigkeit der EU-Länder liegt. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich nicht, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben.

Für Deutschland bedeutet das, dass das Land weiter einen Aktionsplan zur Steigerung der Tarifbindung vorlegen muss. Die Pflicht gilt nach der Mindest-lohnrichtlinie, wenn weniger als 80 Prozent der Beschäftigten von Tarifver-trägen erfasst werden. Deutschland hat das nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bisher noch nicht gemacht, obwohl es den Schwellenwert nicht erreicht. Dies soll den Angaben zufolge bis zum 31. De-zember geschehen. Es wurden bereits Stellungnahmen von Sozialpartnern eingeholt.

Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung. Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt.

Gegen das im Jahr 2022 von den EU-Staaten per Mehrheitsentscheidung beschlossene Regelwerk hatte Dänemark geklagt. 

(Quelle: curia.europa.de, 11.11.2025; faz.net, 11.11.2025)

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IV. Nachhaltigkeit

Studie zur gedruckten und online angebotenen Werbung: Print schneidet im CO₂-Vergleich besser ab

Wer wirksam und zugleich umweltbewusst werben will, sollte auf Print setzen – das zeigt eine aktuelle LCA-Studie („Life Cycle Assessment“) des Öko-Instituts Freiburg. Sie hat den gesamten Lebenszyklus von Print- und Online-werbung miteinander verglichen. Das Ergebnis: Printwerbung verursache unter realistischen Bedingungen häufig weniger CO₂-Emissionen als digitale Formate.

Die vom Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) gemeinsam mit europäischen Partnerverbänden beauftragte Untersuchung analysierte Prospekte und Zeitungsanzeigen im Vergleich zu Online-Prospekten und Web-Bannern. Grundlage waren Daten aus 52 Printprodukten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Niederlanden, bewertet nach den internationalen Normen DIN EN ISO 14040, 14044 und 14067. Eine externe Begutachtung stellte die wissenschaftliche Qualität sicher.

Laut Studie verursachen gedruckte Prospekte pro einer Million Impressionen rund 642 kg CO₂ – und damit fünfmal weniger als Online-Prospekte im PDF-Format. Auch Zeitungsanzeigen schneiden besser ab: Mit 67 kg CO₂ liegen sie vor digitalen Werbebannern (102 kg CO₂).

„Die Untersuchung liefert eine solide wissenschaftliche Basis, um nachhaltige Strategien in der Werbung objektiv und differenziert bewerten zu können“, sagt Julia Rohmann, Referentin für Umweltschutz und Arbeitssicherheit beim BVDM und Projektleiterin der Klimainitiative der Druck- und Medienverbände. Durch ressourcenschonende Produktion und die Wahl nachhaltiger Papiere lasse sich das Emissionspotenzial weiter senken.

Laut Studie sind Faktoren wie Papierart, Produktionsweise, Datenvolumen und Nutzungsdauer ausschlaggebend für die Klimabilanz. Ein weiterer Vorteil: Gedruckte Werbung wird häufiger geteilt – 1,9 Personen lesen im Schnitt einen Prospekt, 2,7 eine Zeitungsanzeige – was die Umweltwirkung pro Leser weiter reduziert. Bei Onlinewerbung bleibe das Treibhauspotenzial pro Impression hingegen konstant.

Das Fazit des Öko-Instituts: Print ist auch im digitalen Zeitalter eine ökologisch tragfähige Werbeform – und kann, richtig eingesetzt, ein wichtiger Bestandteil nachhaltiger Kommunikationsstrategien sein.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse gibt es hier online: https://www.bvdm-online.de/bvdm/branchenportal/umwelt-nachhaltigkeit/studie-print-und-onlinewerbung-im-co2-vergleich 

(Quelle: vdmb.de, 10.11.2025)

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