VBZV-Newsletter 12/2025

I. Ausschreibung 

Bayerischer Printpreis 2025 für Spitzenleistungen im Prinbereich: Ausschrei-bung ist gestartet – Ministerpräsident Söder: Printunternehmen leisten einen wertvollen Beitrag zu einer lebendigen Demokratie 

Bis zum 31. Mai 2025 können sich Verlage, Agenturen und Druckereien aus ganz Deutschland um den Bayerischen Printpreis 2025 bewerben. Mit ihm würdigen die bayerischen Printverbände als Veranstalter mit dem Freistaat Bayern kreative und innovative Spitzenleistungen aus dem Printbereich und setzen damit wichtige Impulse für die Zukunft der Printmedien.

„Der Freistaat zählt zu den führenden Medienstandorten in Deutschland, für die Verlags- und Printbranche hat er große Relevanz. Renommierte Druckunterneh-men sowie Verlage von Zeitungen und Zeitschriften haben hier ihre Heimat. Sie zeichnen sich aus durch Vielfalt und Qualität, national und international sind sie wichtige Impulsgeber. Mit ihrem Erfolg tragen sie zur Wirtschaftskraft Bayerns bei. Ihre Printprodukte gehören fest zu unserem Alltag dazu. Sie bieten Information und Unterhaltung. Mit ihnen leisten die Printunternehmen einen wertvollen Beitrag zu einer lebendigen Demokratie.“, betont Bayerns Ministerpräsident Dr. Markus Söder. 

Alle in Deutschland tätigen Unternehmen der Print- und Medienbranche sind ein-geladen, sich mit innovativen und qualitativ hochwertigen Produkten, um den Bayerischen Printpreis zu bewerben und ihre Projekte und Produkte der fachkun-digen Jury und der gesamten Branche zu präsentieren.

Prämiert werden herausragende verlegerische, gestalterische und technische Leis-tungen in den drei Preiskategorien Zeitung, Zeitschrift und Druck:

  • Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Zeitung“:  Ausgezeichnet werden in dieser Kategorie neue Ansätze bei der Publikation von Zeitungsinhalten und bei der Vermarktung von Medien: neue Produktideen, innovative Prozesse, herausragendes Marketing – print oder crossmedial, lokal, regional, national. 
  • Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Zeitschrift“: Hier werden besonders innovative, neue Zeitschriften oder gelungene Relaunches bereits bestehender Magazine gesucht – ganz egal, ob kleine oder große Titel. Beurteilt werden insbesondere Originalität, Kreativität, Alleinstellungsmerkmal und Innovationskraft. 
  • Bayerischer Printpreis in der Kategorie „Druck“: Qualitativ hochwertige und herausragende Printprodukte stehen im Fokus dieser Kategorie. Berücksichtigt werden alle gedruckten Medien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine und Geschäftsberichte. Die Jury beurteilt insbesondere Gestaltung, Kreativität, Innovationsgrad, Druck, Verarbeitung, Ästhetik und Haptik der Einrei-chung. 

Mit einem Ehrenpreis zeichnet der Bayerische Ministerpräsident zudem eine herausragende Persönlichkeit aus, die sich in vorbildlicher Weise um den Printstandort Bayern verdient gemacht hat.

Die Ausschreibungsunterlagen stehen ab sofort auf der Website des Bayerischen Printpreises bereit – www.bayerischer-printpreis.de/ausschreibung – bzw. können über die ausschreibenden Verbände sowie das Awardbüro bezogen werden. Die diesjährigen Sieger des Bayerischen Printpreises werden am Donnerstag, den 23. Oktober 2025 bei der feierlichen Preisverleihung mit rund 300 geladenen Gäs-ten in der Allerheiligen Hofkirche in der Residenz München geehrt.

Der Bayerische Printpreis würdigt seit dem Jahr 2000 alle zwei Jahre herausaus-ragende Leistungen der Printbranche. Er ist deutschlandweit einzigartig und wird gemeinsam vom Verband Bayerischer Zeitungsverleger, dem MVFP Medienverband der freien Presse e. V., Landesvertretung Bayern und dem Verband Druck und Medien Bayern verliehen. Er wird von der Bayerischen Staatskanzlei gefördert.

Neben dem Bayerischen Filmpreis, dem Blauen Panther – TV & Streaming Award und dem Bayerischen Buchpreis ist der Printpreis einer der vier Bayerischen Staatspreise für die Medienbranche. 

Weitere Informationen unter www.bayerischer-printpreis.de bzw. beim Awardbüro Bayerischer Printpreis 2025, c/o G.R.A.L. GmbH, Katrin Strauch, Telefon: +49 89 38667613, E-Mail: katrin.strauch_at_gral-gmbh.de 

(Quelle: bayerischer-printpreis.de, 18.03.2025)

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II. Tarifpolitik

Der BDZV zu den Warnstreiks an bayerischen Zeitungsverlagen 

Unser Bundesverband äußerte sich zu Wochenbeginn zu den Warnstreiks in Redaktionen der Tageszeitungen in Bayern und ganz Deutschland: 

„Die bayerische, wie auch die deutsche Zeitungslandschaft insgesamt ist typisch mittelständisch organisiert und wird geprägt von Blättern im lokalen, regionalen und überregionalen Bereich. Zugleich befindet sich die Pressebranche in einem tiefgreifenden Umstrukturierungsprozess, der den Verlagsunternehmen neue und obendrein weltweit agierende Wettbewerber sowohl im Leser- als auch im Wer-bemarkt beschert. Dabei verändern sich die Marktverhältnisse in einer Geschwin-digkeit, die den Verlagen ein hohes Maß an Investitionen in neueste Technik bei gleichzeitig steigenden Kosten abverlangt. 

Für den Abschluss des derzeit zu verhandelnden Flächentarifvertrags bedeutet dies, den betroffenen Verlagen die notwendige Beweglichkeit zu geben, um schnell auf die sich ständig durch Transformation und unsichere wirtschaftliche Rahmenbedingungen verändernden Marktbedingungen reagieren zu können. Dabei muss der Flächentarifvertrag nicht nur die wirtschaftlich starken Verlage als Maßstab für einen Tarifabschluss berücksichtigen, sondern auch diejenigen Ver-lage, die in wirtschaftlich herausfordernden Gegenden ihr Verbreitungsgebiet haben.

Maßstab muss der kleinste gemeinsame Nenner sein. Reichen diese Mindestgehaltsbedingungen nicht, um das erforderliche qualifiziertes Personal zu gewinnen, dann steht es jedem Verlag frei, übertarifliche Zulagen zu gewähren. Bezeichnenderweise wird deshalb auch im nach Einkommen und Wirtschaftskraft starken Süden der Republik zu Warnstreiks aufgerufen und nicht im struktur-schwächeren Norden oder Osten.

Der DJV verlangt faire Bedingungen. Das ist das gute Recht einer Gewerkschaft. Dem schließen wir uns unsererseits gerne an und weisen darauf hin, dass der DJV in Nordrhein-Westfalen vor Kurzem mit einer großen Verlagsgruppe Haustarifverträge ausgehandelt hat, die schon das Niveau der bestehenden Tarifverträge für die Zeitungsbranche unterlaufen und so unfair in den Wettbewerb eingreifen.“

In dieser Gemengelage strebe der BDZV einen Tarifabschluss an, der dem Flächentarifvertrag noch eine Zukunft sichert.

(Quelle: BDZV, PM 17.03.2025)

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III. Medienpolitik

Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb und gibt Weg für Regulierung frei

Der BGH hat am 18. März 2025 die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wett-bewerb hat. 

Im April 2023 hatten die deutschen Kartellwächter festgestellt, dass Apple über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt und deshalb der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegt. Gegen diese Entscheidung hatte Apple Beschwerde beim BGH eingelegt. 

Der Kartellsenat des BGH hatte bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 ent-schieden, dass für eine solche Feststellung der Kartellbehörde weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen noch dieser bereits beeinträchtigt sein. Es werde auch nicht vorausgesetzt, dass das adressierte Unternehmen sein wettbe-werbliches Potenzial ausnutzt (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 - Amazon). Damals hatte sich Amazon anlässlich einer solchen Feststellung durch die Kartellbehörde an den Bundesgerichtshof gewandt.

§ 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung stünden weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen, so der BGH nun in seinem aktuellen Urteil. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit sei-nen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. 

Nach der Entscheidung des BGH kann das Bundeskartellamt nun in einem nächs-ten Schritt Apple bestimmte Verhaltensweisen untersagen, um den Wettbewerb zu schützen. Dazu gehört unter anderem, dass Apple seine eigenen Angebote auf digitalen Marktplätzen nicht bevorzugen und Drittanbietern den Zugang zum App-Store nicht erschweren darf.

Dabei ist bislang noch nicht genau festgelegt, in welchen Bereichen Apple seine Geschäftspraktiken anpassen muss. Im Fokus stehen aber Apples Tracking-Vorschriften für Drittanbieter im App-Store: Seit Einführung des App Tracking Transparency Framework (ATTF) im April 2021 müssen Anbieter von Apps im iOS App Store eine zusätzliche Einwilligung der Nutzenden einholen, bevor sie Zu-gang zu bestimmten Daten für Werbezwecke bekommen. Die engen Anforderun-gen des ATTF gelten jedoch nur für andere App-Anbieter und nicht für Apple selbst. 

(Quelle: BGH, PM 18.03.2025; VBZV RS 10/2025 vom 06.03.3035)
 

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