VBZV-Newsletter 05/2026
- VBZV-Vermarktungstag 2026 am 09.03.2026 in Nürnberg: „Was der Markt wirklich braucht: Einblicke und Perspektiven“
- ver.di kündigt GTV für Angestellte in Zeitungsverlagen
- Bundeskartellamt billigt die Pläne der FFF-Gruppe zur Reform des Pressevertriebs
- BDZV warnt vor Aushöhlung des Quellenschutzes – Berufsgeheimnis und Presse-freiheit müssen gewahrt werden
- EU-Kommission: TikTok hat suchterzeugende Gestaltung und verstößt gegen das Gesetz über digitale Dienste
- Social-Media-Verbote im Vergleich
I. Vermarktung
VBZV-Vermarktungstag 2026 am 09.03.2026 in Nürnberg: „Was der Markt wirklich braucht: Einblicke und Perspektiven“
Inspiration, Austausch und Networking: Der VBZV lädt zum Vermarktungstag 2026 ein!
Er findet am Montag, 09. März 2026 ab 11:00 Uhr in Nürnberg beim diesjährigen Gastgeber, dem Verlag Nürnberger Presse, statt.
Unter dem Motto: „Was der Markt wirklich braucht: Einblicke und Perspektiven“ bieten wir frische Ideen und Impulse für das tägliche Geschäft in der Vermarktung.
Auf der Agenda steht wieder eine Panelrunde mit Vertretern wichtiger Kunden. Aber auch aktuelle Trends und Erfahrungen in der Verkaufsorganisation und konkrete Anwendungsbeispiele für KI-Tools aus der Vermarktung werden im Rahmen der Tagung behandelt.
Für eine Keynote konnten wir Matthias Schindler, Welt- und Europameister im Paracycling gewinnen. – Zitat: „Ich bin heute nicht aufgestanden, um durchschnittlich zu sein.“
Bereits zugesagt haben als weitere Speaker:
- Johannes Bauer, Bestattungen Burger
- Georg Burtscher, Russ Media
- Benjamin Haben, AI Campus Falkemedien
- Wolfgang Heyder, Veranstaltungsservice Bamberg
- Gerhard Künzel, TeVi Neumarkt
- Volker Leinweber, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft,
- Niels Rossow, 1. FCN – Strategie & Marketing
- Florian Schiller, OVB Media
- Patric Tongbhoyai, Highberg
Vermarkterinnen und Vermarkter, die an einer Teilnahme interessiert sind, und noch keine Einladung erhalten haben, bitten wir, sich bei der VBZV-Geschäftsstelle zu melden. Ansprechpartnerin: Dorothea Fontaine, fontaine_at_vbzv.de bzw. Tel.: 089-45 55 58-15. Wir freuen uns auf einen anregenden Austausch in Nürnberg!
II. Tarifpolitik
ver.di kündigt GTV für Angestellte in Zeitungsverlagen
Die Gewerkschaft ver.di hat den Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Zeitungs-verlagsgewerbe in Bayern nach 29-monatiger Laufzeit zum 31. Januar 2026 gekündigt.
Neuverhandlungen werden aufgenommen.
III. Vertrieb
Bundeskartellamt billigt die Pläne der FFF-Gruppe zur Reform des Pressevertriebs
Das Bundeskartellamt hat die kartellrechtliche Prüfung der Pläne der Arbeitsgruppe ‚Fit-For-Future‘ („FFF“) für eine Reform des Pressevertriebs („Presse-Grosso“) abgeschlossen. Nachdem im Verlauf des Verfahrens wesentliche Verbesserungen des ursprünglich vorgelegten Modells erreicht wurden, wird das Bundeskartellamt vorerst keine weiteren Maßnahmen ergreifen und stellt das Verwaltungsverfahren daher ein.
Das geplante Modell sieht vor, dass mit der Presse-Grosso-Allianz („PGA“) künftig ein zentraler Pressegroßhändler in Deutschland tätig sein soll. Dieser würde die bislang 13 regional jeweils als Vertriebsmonopolisten tätigen Grossisten ersetzen. Gesellschafter der PGA wird eine Holding von Verlagsgesellschaftern und Grossisten. Die PGA soll künftig den Ein- und Verkauf der Presseerzeugnisse vornehmen und zur Ausführung der Logistik Aufträge an verschiedene Systempartner in den Regionen vergeben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zwei Punkte standen im Mittelpunkt unserer Prüfung: Der Pressevertrieb muss diskriminierungsfrei für alle Verlage erfolgen, und Presseprodukte müssen bundesweit - auch in weniger dicht besiedelten Regionen - weiterhin verfügbar sein. Nach mehrfacher Marktkonsultation liegt nun ein Konzept vor, das diesen Anforderungen gerecht wird. Außerdem ist sichergestellt, dass die Konditionen für den Vertrieb der Presseerzeugnisse bis Ende 2030 stabil bleiben.“
Das Presse-Grosso ist ein flächendeckendes Vertriebssystem, über das Zeitungen und Zeitschriften an den Einzelhandel geliefert werden. Kartellrechtlich ist es insbesondere deshalb relevant, weil das System auf branchenweiten Vereinbarungen zwischen Verlagen und Grossisten beruht, etwa zur Belieferung, zu Konditionen oder zur Gebietsaufteilung, die grundsätzlich dem Kartellverbot unterliegen können. Bislang gibt es zwar eine Vielzahl von Grossisten, diese agieren jedoch jeweils als Monopolist in ihrem Vertriebsgebiet und stehen untereinander in keinem Wettbewerbsverhältnis.
Der Gesetzgeber hat das Presse-Grosso bereits 2013 kartellrechtlich privilegiert (§ 30 Abs. 2a GWB), um die Pressevielfalt und eine flächendeckende Versorgung zu sichern. Voraussetzung ist, dass das Grosso-System tatsächlich eine flächendeckende Belieferung sicherstellt, diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, allen Verlagen fairen Zugang eröffnet und die Wettbewerbsbeschränkungen auf das erforderliche Maß begrenzt bleiben.
Andreas Mundt: „Uns war auch wichtig, dass die Einflussmöglichkeiten insbesondere kleinerer Verlage künftig gestärkt werden.“ Das Bundeskartellamt hat sichergestellt, dass sich alle Presseverlage – je nach Größe direkt oder indirekt – an der PGA beteiligen können. Vorgesehen ist zudem eine unabhängige Clearingstelle, an die sich Einzelhändler und Verlage bei Beschwerden wenden können. Außerdem wird die Zusammenstellung der auszuliefernden Pressesortimente durch eine gesonderte, verlagsunabhängige Gesellschaft erfolgen, um die Neutralität der Sortimentsauswahl sicherzustellen.
Die Umsetzung der Reform ist mit mehreren Unternehmensgründungen verbunden, die der Fusionskontrolle unterlagen und freigegeben wurden. Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die FFF-Gruppe zur Verfahrenseinstellung kann hier abgerufen werden.
Der Gesamtverband Pressegroßhandel äußerte sich kritisch zu der Entscheidung der Kartellwächter. Dort fürchtet man weiterhin, dass sich die Interessen der Großverlage zu Ungunsten der kleineren Verlage durchsetzen werden – eine Sorge, die auch aus Sicht von Kartellamtschef Mundt ausgeräumt ist.
(Quelle: Bundeskartellamt, PM 11.02.2026; Gesamtverband Pressegroßhandel, PM 11.02.2026)
IV. Medienpolitik
BDZV warnt vor Aushöhlung des Quellenschutzes – Berufsgeheimnis und Pressefreiheit müssen gewahrt werden
Unser Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) warnt in einem breites Medienbündnis vor Eingriffen in den journalistischen Quellenschutz. Anlass ist der Entwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) zur IP-Adressspeicherung.
Dieser Entwurf erleichtert Ermittlungsbehörden den Zugriff auf Verkehrs-, Nutzungs- und Standortdaten von Journalistinnen und Journalisten. So drohen Rückschlüsse auf Recherchen, Quellen und Bewegungsprofile ohne ausreichende richterliche Kontrolle. Das gefährdet das Redaktionsgeheimnis und widerspricht europäischem Recht.
Die Verbände fordern den Gesetzgeber auf, den Schutz journalistischer Berufsgeheimnisse zu wahren. Pressefreiheit gilt auch im digitalen Raum. Die Stellungnahme des Medienbündnisses zum Gesetzentwurf kann hier abgerufen werden: https://www.bdzv.de/fileadmin/content/6_Service/6-1_Presse/6-1-2_Pressemitteilungen/2026/PDFs/Stellungnahme_IP-Adressspeicherung.pdf
Dem Medienbündnis gehören als Dachverbände der BDZV, der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju in ver. di), der Medienverband der Freien Presse (MVFP), der Verband Privater Medien (VAUNET), der Deutsche Presserat, ARD, ZDF, Deutschlandradio sowie Reporter ohne Grenzen an.
(Quelle: BDZV, PM 04.02.2026)
EU-Kommission: TikTok hat suchterzeugende Gestaltung und verstößt gegen das Gesetz über digitale Dienste
Die Europäische Kommission hat am 06. Februar 2026 vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen suchterzeugender Gestaltung gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Zu dieser Gestaltung gehören Merkmale wie die Möglichkeit, endlos zu scrollen, das automatische Abspielen von Medieninhalten, Push-Benachrichtigungen und das stark personalisierte Empfehlungssystem.
Die Untersuchung der Kommission ergab vorläufig, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese suchterzeugenden Merkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.
Bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok wie beispielsweise die ständige „Belohnung“ von Nutzerinnen und Nutzern mit neuen Inhalten verstärken den Drang, weiter zu scrollen und versetzen das Gehirn in eine Art Autopilot-Modus. Wissenschaftliche Studien belegen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzerinnen und Nutzer einschränken kann.
Darüber hinaus hat TikTok bei seiner Bewertung wichtige Anzeichen für zwanghaften App-Gebrauch außer Acht gelassen, etwa wie viel Zeit Minderjährige nachts auf TikTok verbringen oder wie häufig die App geöffnet wird.
TikTok schaffe es offenbar nicht, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu treffen, die sich aus der suchterzeu-enden Gestaltung der App ergeben. So scheinen TikToks derzeitige Maßnahmen, insbesondere die Funktionen zur Bildschirmzeitverwaltung und zur elterlichen Kontrolle, diese Risiken nicht wirksam zu verringern. Die Funktionen zur Bildschirmzeitverwaltung leisten keinen entscheidenden Beitrag dazu, die Nutzung der App zu reduzieren und zu kontrollieren, weil Hinweise zur Bildschirmzeit leicht ignoriert werden können und somit nur ein schwaches Hindernis darstellen. Und auch die Funktionen zur elterlichen Kontrolle zeigen unter Umständen nicht die gewünschte Wirkung, da die Eltern für deren Einrichtung zusätzliche Zeit aufwenden und über bestimmte digitale Kompetenzen verfügen müssen.
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok die zugrunde liegende Gestaltung seines Dienstes ändern muss, beispielsweise durch die schrittweise Abschaffung grundlegender suchterzeugender Merkmale (z. B. der Möglichkeit, endlos zu scrollen), die Gewährleistung wirksamer Bildschirmpausen – auch nachts – oder eine Anpassung des Empfehlungssystems.
Die vorläufige Auffassung der Kommission stützt sich auf eine eingehende Untersuchung, die eine Analyse von TikToks Risikobewertungsberichten, internen Daten und Dokumenten sowie TikToks Antworten auf mehrere Auskunftsverlangen umfasste. In die Untersuchung wurden außerdem umfangreiche wissenschaftliche Forschungsarbeiten zu diesem Thema und die Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs mit Sachverständigen für verschiedene Fachgebiete, darunter auch der Bereich Suchtverhalten, einbezogen.
TikTok kann nun sein Verteidigungsrecht ausüben. Es hat die Möglichkeit, die in den Untersuchungsakten der Kommission enthaltenen Unterlagen zu prüfen und schriftlich zur vorläufigen Feststellung der Kommission Stellung zu nehmen. Pa-rallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.
Sollte sich die Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, kann die Kommission einen Beschluss zur Feststellung der Nichteinhaltung erlassen, der je nach Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung eine Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Anbieters nach sich ziehen kann.
Die vorläufige Feststellung der Kommission ist Teil des bereits im Februar 2024 eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok. Neben der suchterzeugenden Gestaltung werden auch der Rabbit-Hole-Effekt von TikToks Empfehlungssystem, das Risiko für Minderjährige, aufgrund falscher Altersangaben Zugang zu nicht altersgerechten Inhalten zu erhalten, und die Verpflichtung der Plattform, für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen, untersucht. Schließlich waren auch der Zugang von Forschenden zu öffentlich zugänglichen Daten, zu dem im Oktober 2025 eine vorläufige Feststellung angenommen wurde, und die Transparenz der auf TikTok verbreiteten Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen gewährleistet wurde, bereits Gegenstand der Untersuchung.
(Quelle: EU-Kommission, PM 06.02.2026)
Social-Media-Verbote im Vergleich
Mehrere Staaten reagieren auf die Risiken sozialer Netzwerke für Minderjährige mit Verboten oder Altersgrenzen. Australien hat als erstes Land ein umfassendes Account-Verbot für unter 16-jährige eingeführt. In Europa nehmen parlamentarische Initiativen und Regierungspläne zu.
- In Australien dürfen Nutzer unter 16 Jahren seit dem 10. Dezember 2025 keine Accounts auf „age-restricted“ Plattformen haben; Anbieter müssen dies durchsetzen. Malaysia plant ab 2026 ein ähnliches Verbot und koppelt es an eine elektronische Altersverifikation bei der Registrierung.
- In Frankreich hat die Nationalversammlung Ende Januar 2026 einem Gesetz zugestimmt, das Kindern unter 15 Jahren die Nutzung sozialer Medien untersagt. Eine endgültige Entscheidung und die Umsetzung stehen noch aus.
- In Spanien kündigte Ministerpräsident Pedro Sánchez ein Verbot für Jugendliche unter 16 an, verbunden mit strenger Altersprüfung.
- Norwegen hat eine Konsultation zu einer Altersgrenze von 15 Jahren gestartet.
- Dänemark diskutiert ein Verbot unter 15 mit möglicher elterlicher Zustimmung ab 13.
- In Deutschland prüft der CDU-Landesverband Schleswig-Holstein einen Antrag, der ein Mindestalter von 16 Jahren für offene Plattformen und verpflichtende Altersverifikation fordert.
Die Bundesregierung plant aktuell kein Gesetz über ein Mindestalter für Social Media. Die Regierung sieht aber sehr wohl bei dem Thema aber "dringenden Handlungsbedarf" und hat daher eine Kommission zum "Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt" eingesetzt. Ergebnisse soll es im Herbst 2026 geben.
Bundesbildungsministerin Karin Prien (CDU) hat sich bereits im Sommer für eine altersabhängige Beschränkung des Zugangs zu den sozialen Medien ausgesprochen. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) lehnt ein solches Verbot ab. Auch SPD und Jusos positionieren sich gegen Nutzungsverbote und fordern stattdessen eine strengere Regulierung der Plattformen.
(Quelle: bdzv.de, 10.02,2026)